EU-Programme

EU-PROGRAMME (EUPA)

DARUM GEHT’S

Die EU unterstützt grosse Forschungs- und Bildungsprogramme. Dazu gehören Horizon Europe für Forschung und Innovation sowie Erasmus+ für Bildungsmobilität. Daran beteiligt sich die Schweiz als weltweit bedeutendes Land für Bildung, Forschung und Innovation idealerweise.

Das ganze Horizon-Paket umfasst Horizon Europe, Euratom, Digital Europe und ITER. Für die Teilnahme vergibt das European Research Council ERC Grants, also Forschungsgelder. Die Summen für die meist siebenjährigen Programmgenerationen sind beachtlich: 95,5 Milliarden € für das 9. Europäische Forschungsrahmenprogramm 2021-2027, geplante 175 Milliarden € für das 10. Europäische Forschungsrahmenprogramm 2028-2034. Wobei fast 5 Prozent der Gelder an Ausschreibungen und Verwaltungen fliessen. Die Finanzierung besorgen EU-Mitgliedsstaaten, assoziierte und teilassoziierte Nicht-EU-Ländern wie Kanada, Norwegen, Grossbritannien (nach dem Brexit wieder ganz dabei), immer wieder auch die Schweiz. Ihr Status ist wechselhaft. 

Bei der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative 2014 setzt die EU die Teilnahme an Horizon 2020 teilweise aus, obwohl der Volkswille nicht umgesetzt wird. Neue Gespräche folgen. 2021, beim Abbruch der Verhandlungen zum Institutionellen Abkommen, stoppt die EU die Schweizer Teilnahme am Horizon-Paket und Erasmus+ per sofort. Worauf der Bund eigene Lösungen startet: Fördergelder gehen direkt an den Forschungsplatz Schweiz sowie an Schweizer Beteiligte in EU-Projekten. Als Alternative zu Erasmus+ kommt die 2018 gegründete Movetia-Initiative zum Zug: Schweizer:innen werden direkt in ihrer Lernmobilität unterstützt, zudem Ausländer:innen, die hierzulande ein Semester verbringen wollen. 

Seit der Unterzeichnung des vorläufigen Programme-Abkommens am 10. November 2025 ist die Schweiz wieder teil- respektive vollassoziiert: rückwirkend per 1. Januar 2025 für Horizon Europe, Euratom und Digital Europe, per 1. Januar 2026 für ITER, 2027 soll Erasmus+ folgen. Wie sich die Abstimmung zur 10-Millionen-Initiative im Juni 2026 auf die vorläufige Assoziierung auswirkt? Mitentscheidend für die Zukunft der Schweizer Beteiligung wird die Abstimmung zum Vertragspaket Schweiz-EU, wovon die EU-Programme ein Teil sind. 

GUT ZU WISSEN

Horizon Europe's Schwerpunkte: Marie-Sklodowska-Curie-Massnahmen zur Förderung der Forschendenmobilität, «globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas» für Klima-, Energie- und Gesundheitsprojekte, «innovatives Europa» zur Stärkung des «Innovationspotenzials». (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI). Euratom, das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmassnahmen im Nuklearbereich, fördert derweil nukleare Forschung und Innovation. Für die Laufzeit 2021-2025 steht ein Budget von 1,38 Milliarden € bereit, für die Jahre 2026 und 2027 zusätzliche 598 Millionen €. 

ITER, International Thermonuclear Experimental Reactor, ist ein experimenteller Reaktor, der durch Kernfusion fast unendlich Energie erzeugen soll. Die Infrastruktur wird seit 2007 im südfranzösischen Cadarache entwickelt. Zu den Vertragspartnern gehören China, Indien, Japan, Russland, Südkorea, die USA und EU. Die EU «koordiniert ihren Beitrag» über «Fusion for Energy» respektive Euratom. 2042 soll der Bau abgeschlossen sein. Doch die künstliche Sonne steht in der Kritik. Das Nachrichtenportel Energiezukunft titelt: «Zu spät, zu teuer, zu ungewiss». ITER braucht selber zu viel Energie. Und bei der eigentlich visionären Teilnahme unterschiedlichster Länder kam es zu unpräzisen Komponenten im Mikrobereich. Digital Europe «gestaltet die digitale Zukunft Europas» (EU-Strategie). Für die Ausschreibungen 2025-2027 stehen über 3,2 Milliarden Euro zur Verfügung. Die sechs spezifischen Ziele: Hochleistungsrechnen, Künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Halbleiger, digitale Kompetenzen und die Nutzung digitaler Technologien (SBFI).

Der administrative Aufwand fürs Horizon-Paket ist hoch. Rund 5 Prozent der Fördersummen fliessen in Verwaltung und Ausschreibungen, bei 95,5 Milliarden € fast 5 Milliarden €. 

Die Rechnung für die Schweizer Teilnahme: Am 16. Dezember 2020 beschliesst das Parlament für die Programmgeneration 2021-2027 total 6,1534 Milliarden CHF, davon 116,8 Millionen CHF für nationale Begleitmassnahmen, 614 Millionen CHF als Reserven. Die Botschaft des Bundesrats erklärt auf Seite 603: «Aufgrund der Nicht-Assoziierung 2021-2024 hat der Bundesrat jährlich Übergangsmassnahmen mit einem Maximalvolumen von 2,65 Milliarden CHF beschlossen; der bewilligte Verpflichtungskredit sah die Verwendung der Mittel in dieser Form im Falle einer ausbleibenden Assoziierung bereits vor.» Für die rückwirkende Assoziierung überweist die Schweiz nun folgende Beträge an die EU: 622,7 Millionen CHF für 2025, 668,9 für 2026, 663,1 für 2027. Der Pflichtbeitrag besteht aus einer Teilnahmegebühr an Programmen und einem operativen Beitrag. Dieser richtet sich nach dem Bruttoinlandprodukt des Landes. Auf den Nachtragskredit für 2026 über 67,3 Millionen CHF will eine Mehrheit des Ständerats laut Sitzung im März 2026 aber verzichten.

Im Anhang des vorläufigen Programme-Abkommens sind auch Schweizer Programmmöglichkeiten gelistet, für die sich EU-Forschende bewerben können. Darunter solche des Schweizerischen Nationalfonds mit einem jährlichen Fördervolumen von rund 1 Milliarde CHF. 2025 werden 2'400 Projekte von jungen und etablierten Forschenden mit 1,2 Milliarden CHF finanziert (SNF). 

CHRONOLOGIE DER BEZIEHUNG SCHWEIZ-EU 

1978: Forschungsabkommen zwischen Schweiz und Europäischer Atomgemeinschaft Euratom

1987: Erste Projektbeteiligung an den EU-Rahmenprogrammen für Forschung und Innovation RPFI

2000: Bilaterale I mit sieben Abkommen, darunter das Forschungsabkommen, werden am 21. Mai 2000 angenommen und treten am 1. Juni 2002 in Kraft. Beteiligung an RPFI-Projekten erfolgen

2004-2013: Teilnahme als assoziierter Staat am 6. Forschungsrahmenprogramm FRP (2003-2006) sowie am 7. FRP (2007-2013). Dafür leistet die Schweiz Pflichtbeiträge ans EU-Gesamtbudget 

2014: Annahme der Masseneinwanderungsinitiative am 9. Februar 2014 zeigt Wirkung. Am 26. Februar 2014 setzt die EU die Teilnahme am Bildungsprogramm Erasmus+ 2014-2020 aus. Fürs Forschungsprogramm Horizon 2020 (8. Forschungsrahmenprogramm 2014-2020) gilt eine teilweise Aussetzung. Bei den «wichtigsten Forschungsbereichen, den so genannten <Pfeilern der Wissenschaftsexzellenz>, soll der Status als assoziierter Staat bleiben (Zeit-Fragen). Bedingung ist,  2017 das Freizügigkeitsabkommen mit Kroatien zu ratifizieren

2017: Gründung von Movetia als Schweizer Alternative zu Erasmus+, um den Austausch und die Mobilität im In- und Ausland weiter zu fördern. Wie sich zeigt, kommt es günstiger, als assoziierter Drittstaat die Beteiligung selbst zu organisierten. Das Geld reicht sogar, um EU-Studierenden Unterstützung für ihren Lernaufenthalt in der Schweiz zu bezahlen. Erneute Vollassoziierung an Horizon 2020 

2021: Schweiz beendet Verhandlungen übers Institutionelle Abkommen InstaA. In der Folge verweigert die EU per sofort die Assoziierung am Horizon-Paket und an Erasmus+. Neuer Status: nicht-assoziierter Drittstaat. Plan B der Schweiz: Direktinvestitionen in den Forschungsplatz Schweiz mit 2'500 Beteiligungen an Projekten, die teils übers Jahr 2035 hinausdauern. Die Schweizer Lösung für Erasmus+ führt 2023 zu 16'000 Aufenthalten und Praktika in Europa, europäische Student:innen werden in der Schweiz unterstützt

2021: Brüssel schreibt Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in der Schweiz an und «rät ihnen zum Wechsel an eine Hochschule in der EU» (Tagesanzeiger)

2024: Wiederaufnahme der Verhandlungen zwischen der Schweiz und EU im Rahmen des Pakets «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU (Bilaterale III)»

2025: Pharaphierung des Pakets Schweiz-EU am 2. April 2025 in Brüssel. Unterzeichnung des «Programme»-Abkommens am 10. November 2025, um eine rückwirkende Assoziierung des Horizon-Pakets 2025-2027 zu ermöglichen. Per 1. Januar 2025 laufen nun wieder Horizon Europe, Euratom, Digital Europe. «Forschende und Innovatoren in der Schweiz nehmen  als Beneficiaries (Begünstigte) an Ausschreibungen von Horizon Europe, Euratom-Programm und DEP teil.» (SBFI)

2026: Wiederaufnahme der Beteiligung an der Forschungsinfrastruktur ITER per 1. Januar 2026

2027: Teilnahme an Erasmus+ nach Finanzierungsbeschluss der eidgenössischen Räte 

2027/28: Die vorläufige Assoziierung dauert längstens bis 31. Dezember 2028. Sollte das Paket Schweiz-EU nicht angenommen werden, sind Konsequenzen zu erwarten. Wobei es auch bei einer Annahme zu Überraschungen kommen könnte. Ausgleichsmassnahmen der EU wären laut Bundesrat bei den EU-Programmen nicht erlaubt, zu diesen gehört auch kein Institutionelles Protokoll. Aber die Assoziierung gilt nur bis 2028, für die folgende Programmgeneration besteht keine Zusicherung.  

KONTEXT

Die ETH Zürich ist die höchstqualifizierte Universität in Kontinentaleuropa und gehört zu den sieben besten weltweit. Ranking von Top Universities 2025: 1. Massachusetts Institute of Technology (USA), 2. Imperial College London (UK), 3. Stanford University (USA), 4. University of Oxford (UK), Harvard University (USA), University of Cambridge (UK), 7. ETH Zurich (CH). Auf Rang 22 folgt mit der Technischen Universität München die erste Universität der EU. (Top Universities

Vernetzung gehört zur Natur eines erfolgreichen Forschungs- und Innovationsplatzes, auch ohne EU-Abkommen. Zahlen dazu liefert Luciana Vaccara, Präsidentin von Swissuniversities: «Die Hälfte aller Professorinnen und Professoren an den Universitäten sind zugewandert. An den Fachhochschulen sind es 30 Prozent. Über 70 Prozent der Doktorierenden in Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik haben keinen Schweizer Pass. Dasselbe gilt für die Hälfte aller Start-up-Gründer.» (Tages-Anzeiger vor der 10-Millionen-Initiative)

Bei Ausländer:innen respektive Bildungsausländer:innen sind die Studienplätze an den ETHs immer begehrter. Zürich: von 16% (2000) auf mindestens 40% (heute). Lausanne: von 28% (2000) auf 60 % (heute). 2024 steuert die Bundeskasse 3,2 Milliarden CHF (Trägerfinanzierung und Forschungsbeiträge) in den ETH-Bereich (mit Paul Scherrer Institut, Empa, Eawag, WSL). Dabei sind die Studiengebühren an den ETHs Im Vergleich zu britischen Topuniversitäten sehr günstig. Weshalb sie inzwischen für Nichtschweizer:innen von 1'460 auf 4'380 CHF/Jahr verdreifacht worden sind. Immer noch tiefer als jene der Technischen Universität München, die bis 12'000 Euro/Jahr von Drittländern wie die Schweiz verlangt. (Nebelspalter

Das Vertragspaket Schweiz-EU würde durch Artikel 7b im Änderungsprotokoll des Freizügigkeitsabkommens dieselben Gebühren für inländische wie ausländische Studierende verlangen – Nichtdiskriminierung gemäss Unionsbürgerrichtlinie. Die Schweizer Hochschulen müssten die erhöhten Studiengebühren für ausländische Studierende also wieder abschaffen. Was sie noch interessanter machen dürfte. Dafür erhöhten sich die Kosten für den Bund, denn der Bundesrat hat den Hochschulen eine Kompensation ihrer Ausfälle versprochen. Selbst die Ecoplan-Studie weist darauf hin: «Die Attraktivität für EU/EFTA-Studierende könnte durch den Wegfall höherer Gebühren steigen.» «Dynamische Effekte» könnten sich insbesondere auf Studien- und Forschungsstandorte mit ohnehin starkem Ausländeranteil auswirken (Ecoplan S. 7 und 92).

POLITISCHE DEBATTE

Wie bedeutend sind «Horizon Europe»-Programme global? 

Kritiker:innen monieren, man investiere zu viele finanzielle und zeitliche Ressourcen allein für den Bewerbungsprozess. Die richtige Idee, ein vernetztes Forschungsumfeld und passende Investoren könnten viel schneller zum Ziel führen. Oliver Zimmer, langjähriger Oxford-Professor für moderne Europäische Geschichte aus Thalwil und Research Director bei CREMA in Zürich, in seinem Essay-Band «Brüssel einfach?»: «Wissenschaft beginnt nicht mit dem Wettkampf um positionale Güter, sondern mit einer neuen Idee. Ihr Verderben sind bürokratische und hierarchische Strukturen. Ihr Horizonte versetzendes Elixier ist die Freiheit.»

Befürworter:innen betonen, Horizon Europe gehöre zu den wichtigsten Forschungsprogrammen. Gerade die Schweiz mit den angesehenen Technischen Hochschulen in Zürich und Lausanne hätte beste Chancen auf die begehrten Grants. Durch die Vollassoziierung könnten Universitäten, Start-ups und Firmen auch bedeutende internationale Projekte mitinitiieren und leiten. Die Europäische Bewegung Schweiz mit Ziel EU-Beitritt der Schweiz in der Vernehmlassungsantwort: «<Horizon Europe> ist das grösste Forschungsförderungsprogramm weltweit und der zentrale Motor für die europäische Wissens- und Innovationspolitik. Die Schweiz verfügt über ein international anerkanntes Exzellenzsystem in Forschung und Bildung, mit starken Hochschulen, innovativen KMU, erfolgreichen Spin-offs und einem engen Zusammenspiel von Wissenschaft, Wirtschaft und öffentlicher Hand. Eine künftige Vollassoziierung an <Horizon Europe> ist deshalb eine wichtige Investition in die Zukunft und soll schnellstmöglich erreicht werden.»

Was würde eine Annahme oder Nichtannahme des Pakets Schweiz-EU bewirken?

Kritiker:innen finden, die Teilnahme an Horizon sei so oder so ein Druckmittel. Nach Abbruch der Verhandlungen 2021 wird die Schweiz per sofort von der Teilnahme ausgeschlossen. Eine Garantie, dass dies bei Paket-Annahme nicht wieder passiert, gibt es nicht, obwohl die Ausgleichsmassnahmen laut Vertrag nur in den Binnenmarktabkommen verhängt werden dürften. Zudem sei die Schweiz an allen Programmen nur für einige Jahre assoziiert, da der Bundesrat keine Zusicherung für Folgeprogramme erhalten habe. Wirtschaftshistoriker Tobias Straumann: «Die Vernetzung haben wir auch ohne Beteiligung an den EU-Forschungsprojekten, in Teams kooperieren kann man immer. Zum Teil erhalten die Teams sogar mehr Geld, wenn sich die Europäer in der EU und die Schweizer Kollegen gleichzeitig in der Schweiz um Finanzmittel bewerben.» Wenn die ETH tatsächlich ein Rekrutierungsproblem bekäme», müsste sie halt neue Lösungen suchen. (NZZ

Ganz anderer Meinung ist Astrid Epiney, Staatsrechtlerin aus Deutschland in Fribourg. Aus ihrem Gutachten für Swissuniversities zur «10-Millionen-Initiative»: «Spezifisch in Bezug auf Austauschprogramme und die Beteiligung der Schweiz an den EU-Programmen (insebesondere Horizon Europe) ist im Ergebnis damit zu rechnen, dass eine Kündigung des Personenfreizügigkeitsabkommens den Ausschluss der Schweiz zur Folge hätte. Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass die derzeitige Beteiligung der Schweiz nur eine vorläufige ist, welche befristet ist: im Rahmen der «Bilateralen III» ist der Abschluss eines eigenen Abkommens über die Beteiligung der Schweiz an verschiedenen EU-Programmen vorgesehen (das sog. EU-Programmabkommen EUPA, welches übrigens in Art. 20 Abs.1 eine allgemeinde Kündigungsklausel enthält).» (Swissuniversities

ABKOMMEN (vorläufig von 1. November 2025 bis 31. Dezember 2028; Auszug)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden «Schweiz» einerseits und 

die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft, im Folgenden zusammen «Union» andererseits,

 im Folgenden «Vertragsparteien», 

unter erneuter Bestätigung der hohen Priorität, die sie den besonderen Beziehungen zwischen der Union, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz zuerkennen, welche auf Nachbarschaft, gemeinsamen Werten und der europäischen Identität beruhen, 

(9 von 35 Präambeln)

aufbauend auf den gemeinsamen Zielen und engen Verbindungen zwischen den Ver-tragsparteien aus dem Abkommen über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik, geschehen zu Brüssel am 14. September 1978, dem Rahmenabkommen über wissenschaftich-technische Zusammenarbeit  zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, geschehen zu Brüssel und Bern am 8. Januar 1986, dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz über die Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, geschehen zu Brüssel am 28. November 2007, dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, und des Abkommens zwischen der Regierung Japans und Euratom zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusi-onsenergieforschung auf das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, geschehen zu Brüssel am 28. November 2007 sowie aus dem Abkommen für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020» und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu «Horizont 2020» sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von «Fusion for Energy», geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2014,

in der Erwägung, dass die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden «Euratom») das Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (im Folgenden «ITER-Übereinkommen»), das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (im Folgenden «Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER») und das Abkommen zwischen der Regierung Japans und der Europäischen Atomgemeinschaft zur gemeinsamen Durch-führung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung (im Folgenden «Abkommen über das breiter angelegte Konzept») geschlossen hat, 

in Anbetracht der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fu-sionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür, 

in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehungen und ihre Zusammenarbeit in Bezug auf Massnahmen im Zusammenhang mit dem ITER auf der Grundlage von Gleichheit, Gegenseitigkeit und allgemeiner Ausgewogenheit der Vorteile sowie der Rechte und Pflichten weiterzuentwickeln, zu stärken, anzuregen und auszuweiten,

in Anbetracht der Bemühungen der Union, eine Führungsrolle zu übernehmen und die Kräfte mit ihren internationalen Partnern zu bündeln, um globale Herausforderungen im Einklang mit dem Aktionsplan der Vereinten Nationen für die Menschen, den Pla-neten und den Wohlstand mit dem Titel «Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung» zu bewältigen, 

in dem Wunsch, eine langfristige Übereinkunft über die Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union zu treffen, welche die Rechtsgrundlage dieser Kooperation bildet,

(…)

in der Erwägung, dass eine enge Beziehung zwischen der Schweiz und der Union für die Vertragsparteien von Vorteil ist, in dem Bestreben, einen dauerhaften Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien mit klaren Bedingungen für die Teilnahme der Schweiz an Programmen und Tätigkeiten der Union sowie einen Mechanismus zur Erleichterung einer solchen Teilnahme an einzelnen Programmen oder Tätigkeiten der Union zu schaffen, sind wie folgt übereingekommen: 

Art. 1 Gegenstand

Dieses Abkommen regelt die Teilnahme der Schweiz an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon, die ihr zur Teilnahme offenstehen und die in einem Protokoll zu diesem Abkommen aufgeführt sind. 

Art. 2 Begriffsbestimmungen 

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck 

a) «Basisrechtsakt» 

i) einen Rechtsakt – ausser einer Empfehlung oder Stellungnahme – eines oder mehrerer Organe der Union zur Einrichtung eines Programms, der die Rechtsgrundlage für eine Massnahme und die Ausführung der im Haushalt der Union ausgewiesenen entsprechenden Ausgabe oder für die Ausführung der vom Haushaltsplan der Union untermauerten Haushaltsgarantie oder Massnahme des finanziellen Beistands bildet, einschliesslich etwaiger Änderungen und einschlägiger Rechtsakte eines Organs der Union zur Ergänzung oder Durchführung dieses Rechtsakts, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Annahme der Arbeitsprogramme, oder 

ii) einen Rechtsakt – ausser einer Empfehlung oder Stellungnahme – eines oder mehrerer Organe der Union zur Einrichtung einer aus dem Unionshaushalt finanzierten Tätigkeit, die kein Programm ist, einschliesslich etwaiger Änderungen und einschlägiger Rechtsakte eines Organs der Union zur Ergänzung oder Durchführung dieses Rechtsakts, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Annahme der Arbeitsprogramme; 

b) «Finanzierungsvereinbarung» jede Vereinbarung über ein Programm oder eine Tätigkeit der Union, das oder die in den Protokollen zu diesem Abkommen aufgeführt ist und an dem oder der die Schweiz teilnimmt, zur Durchführung der Unionsfinanzierung, wie Finanzhilfevereinbarungen, Beitragsvereinbarungen, Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen, Finanzierungsabkommen und Garantievereinbarungen; 

c) «sonstige Vorschriften im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms oder der Tätigkeit der Union» Vorschriften, die in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden «Haushaltsordnung») für den Gesamthaushalt der Union, im Arbeitsprogramm oder in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder in anderen Vergabeverfahren der Union festgelegt sind; 

d) «Union» die Union oder die Europäische Atomgemeinschaft oder beide; 

e) «Vergabeverfahren der Union» ein Verfahren zur Vergabe von Unionsmitteln, das von der Union oder von mit der Ausführung von Unionsmitteln betrauten Personen oder Stellen eingeleitet wird; 

f) «Schweizer Rechtsträger» jede Art von Rechtsträger unabhängig davon, ob es sich dabei um eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine andere Art von Rechtsträger handelt, der an den Tätigkeiten eines Programms oder einer Tätigkeit der Union im Einklang mit dem Basisrechtsakt teilnehmen kann und in der Schweiz wohnhaft oder nach schweizerischem Recht in der Schweiz niedergelassen ist. (…)

Art. 6 Teilnahme der Schweiz an der Verwaltung von Programmen oder Tätigkeiten (10/50)

(1) Sofern es nicht um Punkte geht, die den Mitgliedstaaten vorbehalten sind oder sich auf Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon beziehn, an denen die Schweiz nicht teilnimmt, können Vertreter oder Schverständige der Schweiz oder von der Schweiz benannte Sachverständige als Beobachter an den Ausschüssen, Sitzungen von Expertengruppen oder sonstigen ähnlichen Sitzungen teilnehmen, an denen Vertreter oder Sachverständige der Mitgliedstaaten oder von den Mitgliedstaaten benannte Sachverständige teilnehmen und welche die Europäische Kommission bei der Durchführung und Verwaltung der Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon, an denen die Schweiz gemäss Artikel 3 teilnimmt, unterstützen oder die von der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Durchführung des Unionsrechts in Bezug auf diese Programme oder Tötigkeiten der Union oder Teile davon eingerichtet werden. Die Vertreter oder Sachverständigen der Schweiz oder die von der Schweiz benannten Sachverständigen sind bei Abstimmungen nicht anwesend. Die Schweiz wird über das Ergebnis der Abstimmungen unterrichtet. (…)

Art. 7 Finanzielle Bedingungen 

(1) Die Teilnahme der Schweiz oder von Schweizer Rechtsträgern an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Schweiz einen Finanzbeitrag zu den entsprechenden Finanzmitteln aus dem Unionshaushalt leistet. 

(2) Der Finanzbeitrag besteht aus der Summe aus: 

a) einem operativen Beitrag und 

b) einer Teilnahmegebühr. 

(3) Der Finanzbeitrag wird in Form einer jährlichen Zahlung in einer oder mehreren Raten geleistet. 

(4) Unbeschadet des Absatzes 8 des vorliegenden Artikels beträgt die Teilnahmegebühr 4 % des jährlichen operativen Beitrags und unterliegt keinen rückwirkenden Anpassungen, ausser bei der Aussetzung nach Artikel 19. Im Fall einer Aussetzung nach Artikel 19 wird die Teilnahmegebühr entsprechend dem operativen Beitrag angepasst. Ab 2028 kann der Gemischte Ausschuss die Höhe der Teilnahmegebühr anpassen. 

(5) Der operative Beitrag deckt operative Ausgaben und Unterstützungsausgaben und kommt sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen zu den Beträgen hinzu, die im endgültig erlassenen Unionshaushaltsplan für Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon vorgesehen sind und die sich gegebenenfalls um in einem Protokoll zu diesem Abkommen definierte externe zweckgebundene Einnahmen erhöhen, die sich nicht aus Finanzbeiträgen anderer Geber zu Programmen und Tätigkeiten der Union ergeben. 

(6) Der operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der als der Quotient aus dem Bruttoinlandprodukt (im Folgenden «BIP») der Schweiz zu Marktpreisen und dem BIP der Union zu Marktpreisen definiert ist. Die dazu herangezogenen Zahlen für das BIP zu Marktpreisen der Vertragsparteien sind die letzten verfügbaren Zahlen zum 1. Januar des Jahres, in dem die jährliche Zahlung erfolgt, gemäss den Angaben des Statistischen Amtes der Europäischen Union unter gebührender Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2004. Sollte das genannte Abkommen nicht mehr gelten, ist das BIP der Schweiz das BIP, das auf der Grundlage der Daten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ermittelt wird. 

(7) Der operative Beitrag beruht auf der Anwendung des Beitragsschlüssels auf die im endgültig erlassenen Unionshaushaltsplan für das betreffende Jahr zur Finanzierung der Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon, an denen die Schweiz teilnimmt, ursprünglich vorgesehenen Mittel für Verpflichtungen mit der in Absatz 5 beschriebenen Erhöhung. 

(8) Die in Absatz 2 genannte Teilnahmegebühr beläuft sich in den Jahren 2025 bis 2027 auf folgende Werte: 

– 2025: 2,5 %

– 2026: 3 %

– 2027: 4 %.

(9) Die Europäische Kommission stellt der Schweiz auf Ersuchen Informationen über ihre finanzielle Beteiligung bereit, wie sie in den Haushalts-, Rechnungslegungs-, Leistungs- und Evaluierungsinformationen enthalten sind, die den Haushalts- und Entlastungsbehörden der Union über die Programme und Tätigkeiten der Union oder Teile davon, an denen die Schweiz teilnimmt, zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen werden unter gebührender Beachtung der Vertraulichkeits- und Daten-schutzvorschriften der Union und der Schweiz bereitgestellt, und zwar unbeschadet der Informationen, zu deren Erhalt die Schweiz gemäss Artikel 12 berechtigt ist. 

(10) Sämtliche Finanzbeiträge der Schweiz oder Zahlungen der Union sowie die Be-rechnung der zu entrichtenden oder zu erhaltenden Beträge erfolgen in Euro. 

(11) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in den entsprechenden Protokollen zu diesem Abkommen sowie im Anhang dieses Abkommens über An-wendungsvorschriften zu den Finanzbestimmungen im Einzelnen niedergelegt. (…)

Art. 12 Bekämpfung von Unregelmässigkeiten, 

Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten  (16/50)

(1) Die Europäische Kommission und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden «OLAF») sind befugt, im Zusammenhang mit der Durchführung die-ses Abkommens und seiner Protokolle verwaltungstechnische Untersuchungen, ein-schliesslich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, im Hoheitsgebiet der Schweiz durchzuführen. Diese Untersuchungen werden gemäss den Bedingungen der geltenden Rechtsakte eines oder mehrerer Organe der Union durchgeführt. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet der Schweiz handeln die Bediensteten und die Untersuchungsstellen der Union im Einklang mit dem Schweizer Recht. 

(2) Die zuständigen schweizerischen Behörden unterrichten die Europäische Kom-mission oder das OLAF innerhalb einer angemessenen Frist über jeglichen ihnen bekannt gewordenen Umstand oder Verdacht in Bezug auf Unregelmässigkeiten, Betrug oder sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Tä-tigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens und seiner Protokolle. 

(3) Kontrollen und Überprüfungen vor Ort können in den Räumlichkeiten jeder na-türlichen oder juristischen Person, die in der Schweiz wohnhaft bzw. niedergelassen ist und Unionsmittel erhält, sowie jedes an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten, der in der Schweiz wohnhaft bzw. niedergelassen ist, durchgeführt werden. 

(4) Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von der Europäischen Kommis-sion oder dem OLAF in enger Zusammenarbeit mit der für Audits zuständigen schweizerischen Behörde, die rechtzeitig im Voraus über Gegenstand, Zweck und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet wird, damit die zu-ständigen schweizerischen Behörden Unterstützung leisten können, vorbereitet und durchgeführt. Zu diesem Zweck können die Beamten der zuständigen schweizeri-schen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen. 

(5) Auf Ersuchen der schweizerischen Behörden können die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam mit der Europäischen Kommission bzw. dem OLAF durchgeführt werden. 

(6) Die Bediensteten der Europäischen Kommission und des OLAF erhalten Zugang zu sämtlichen Informationen und Unterlagen, einschliesslich Computerdaten, im Zu-sammenhang mit den betreffenden Vorgängen, die für die ordnungsgemässe Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort erforderlich sind. Insbesondere dürfen sie relevante Dokumente kopieren. 

(7) Widersetzen sich Personen, Rechtsträger oder sonstige Dritte einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort, so unterstützen die schweizerischen Behörden die Europäische Kommission bzw. das OLAF nach den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschrif-ten, damit diese ihre Kontroll- und Überprüfungsaufgaben vor Ort wahrnehmen können. Diese Unterstützung umfasst die Ergreifung im nationalen Recht vorgesehener, geeigneter Sicherungsmassnahmen, insbesondere um Beweise zu sichern.

Art. 20 Kündigung (23/50)

(1) Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. 

(2) Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang der schriftlichen Notifikation gemäss Artikel 1 ausser Kraft.

(3) Wird dieses Abkommen gemäss diesem Artikel gekündigt, kommen die Parteien wie folgt überein: 

a) Projekte oder Massnahmen, für die nach dem Inkrafttreten und vor der Kündigung dieses Abkommens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden, werden bis zu ihrem Abschluss gemäss den Bedingungen dieses Abkommens fortgesetzt; 

b) der jährliche Finanzbeitrag zu einem Programm oder einer Tätigkeit der Union für das Jahr N, in dem das Abkommen gekündigt wird, wird vollständig gemäss Artikel 7 dieses Abkommens und allen einschlägigen Vorschriften im entsprechenden Protokoll gezahlt. Findet der Anpassungsmechanismus Anwendung, so wird der operative Beitrag zu dem betreffenden Programm oder der betreffenden Tätigkeit für das Jahr N gemäss Artikel 8 dieses Abkommens angepasst. Für Programme oder Tätigkeiten der Union, bei denen sowohl der Anpassungsmechanismus als auch der automatische Korrekturmechanismus Anwendung finden, wird der entsprechende operative Beitrag für das Jahr N gemäss Artikel 8 dieses Abkommens angepasst und gemäss Artikel 9 dieses Abkommens korrigiert. Für Programme oder Tätigkeiten der Union, bei denen nur der Korrekturmechanismus Anwendung findet, wird der entsprechende operative Beitrag für das Jahr N gemäss Artikel 9 dieses Ab-kommens korrigiert. Die für das Jahr N als Teil des Finanzbeitrags zu einem Programm oder einer Tätigkeit gezahlte Teilnahmegebühr wird weder angepasst noch korrigiert; 

c) bei Anwendbarkeit des Anpassungsmechanismus werden die operativen Beiträge zu einem Programm oder einer Tätigkeit der Union für die Jahre, in de-nen dieses Abkommen Anwendung fand, nach dem Jahr, in dem dieses Abkommen gekündigt wurde, gemäss Artikel 8 angepasst. Für Programme oder Tätigkeiten der Union, bei denen sowohl der Anpassungsmechanismus als auch der automatische Korrekturmechanismus Anwendung finden, werden diese operativen Beiträge gemäss Artikel 8 angepasst und gemäss Artikel 9 automatisch korrigiert. Für Programme oder Tätigkeiten der Union, bei denen nur der automatische Korrekturmechanismus Anwendung findet, wird der entsprechende operative Beitrag gemäss Artikel 9 automatisch korrigiert. 

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann die Teilnahme der Schweiz an einem Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit in den in Artikel 16 des Gesundheitsabkommens vorgesehenen Fällen gekündigt werden. 

(5) Vorbehaltlich des Absatzes 3 und ungeachtet anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen endet die Teilnahme der Schweiz an einem Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit an dem Tag, an dem das Gesundheitsabkommen ausser Kraft tritt. 

(6) Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich alle sonstigen Folgen, die sich aus der Kündigung dieses Abkommens ergeben.

ANHANG

Protokoll 1
Teil I: Allgemeine Vorschriften
(29/50)

Art. 1 Programme, an denen die Schweiz teilnimmt 

(1) Die Schweiz nimmt als assoziiertes Land an den Programmen und Tätigkeiten der Union oder Teilen davon teil, die mit den folgenden Basisrechtsakten eingerichtet wurden, und leistet einen Beitrag dazu: 

a) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (im Folgenden «Programm Horizont Europa»), durchgeführt mit dem spezifischen Programm gemäss dem Beschluss des Rates (EU) 2021/764 vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU, in ihrer aktuellen Fassung, und mit einem Finanz-beitrag des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts gemäss der Verordnung (EU) 2021/819 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut; 

b) Verordnung (Euratom) 2021/765 des Rates vom 10. Mai 2021 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2021–2025) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Inno-vation «Horizont Europa» und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) 2018/1563 (im Folgenden «Euratom-Programm»), in ihrer aktuellen Fassung; 

c) Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms Digitales Europa und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (im Folgenden «Programm Digitales Europa»), in ihrer aktuellen Fassung;

d) Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Errichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (im Folgenden «Programm Erasmus+»), in ihrer aktuellen Fassung. (…)

Art. 6 Gegenseitigkeit (33/50)

In der Union niedergelassene Rechtsträger können gemäss den Rechtsvorschriften der Schweiz an Programmen, Projekten, Massnahmen, Tätigkeiten oder sonstigen Aktivitäten der Schweiz oder Teilen davon teilnehmen, die jenen des Programms Horizont Europa und des Euratom-Programms gleichwertig sind. 

Der Anhang dieses Protokolls enthält eine nicht abschliessende Liste der gleichwertigen Programme, Projekte, Massnahmen, Tätigkeiten oder sonstigen Aktivitäten der Schweiz oder Teilen davon. 

Die Finanzierung von in der Union niedergelassenen Rechtsträgern durch die Schweiz unterliegt den anwendbaren Rechtsvorschriften der Schweiz über die Durchführung von Programmen, Projekten, Massnahmen, Tätigkeiten oder anderen Aktivitäten im Bereich Forschung und Innovation oder Teilen davon. Werden keine Finanzmittel bereitgestellt, können sich in der Union niedergelassene Rechtsträger mit eigenen Mitteln beteiligen.

Liste der gleichwertigen Programme, Projekte, 

Massnahmen und Tätigkeiten der Schweiz oder Teilen davon (40/50)

(1) Die folgende nicht abschliessende Liste enthält die als dem Programm Horizont Europa und dem Euratom-Programm gleichwertig erachteten Programme, Projekte, Massnahmen und Tätigkeiten der Schweiz oder Teile davon: 

‒ BRIDGE Proof of Concept 

‒ SNF Projektförderung 

– SNF Gesundheit und Wohlergehen

– SNF MARVIS

– SNF International Co-Investigator Scheme

‒ SNSF National Centres of Competence in Research (NCCR) 

‒ Ambizione 

‒ Spark 

‒ Finanzierungsprogramme BAV 

‒ Sustained Scientific User Laboratory for Simulation and Data-based Science at CSCS (User Lab) 

‒ Swiss Data Science Center 

‒ Swiss Plasma Center / Swiss Fusion Hub 

‒ Swiss Light Source (SLS) 

‒ Swiss Spallation Neutron Source (SINQ) 

‒ SμS muon source 

‒ Swiss Research Infrastructure for Particle Physics (CHRISP) 

‒ Swiss X-ray Free Electron Laser (SwissFEL) 

‒ Swiss-Norwegian beamline (SNBL) 

‒ SwissChips-Initiative 

‒ Swiss Twins (…)

RECHTLICHE EINORDNUNG

Noch vor der EU-Abstimmung ist am 10. November 2025 das Programme-Abkommen in Kraft getreten, was eine rückwärtige Assoziierung per 1. Januar 2025 an Horizon Europe ermöglicht. Die rückwärtige Assoziierung beruht auf Art. 7b im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG (Fedlex). Danach kann «der Bundesrat ohne Genehmigung der Bundesversammlung vorläufige Anwendungen beschliessen oder vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten.» Die vorläufige Assoziierung hängt mit der Annahme oder Ablehnung des Pakets Schweiz-EU zusammen. 

Prof. em. Dr. iur. Paul Richli resultiert in seinem «Rechtsgutachten zur verfassungsrechtlichen Bedeutung des Abkommenspakets Schweiz-EU» im Auftrag des Instituts für Schweizer Wirtschaftspolitik: «Das Programme-Abkommen (EUPA) verschafft den Hochschulen der Schweiz den Zugang einerseits zum Programm Horizon 2021-2027 und zum Bildungsprogramm Erasmus+ bis 2027. Was auffällt, ist, dass es zu den künftigen Förderprogrammen im Anhang keine Rechtsgrundlagen gibt.» (S.144) Und weiter: «Per Saldo hat es die Schweiz verpasst, die Beteiligung an künftigen Programmen wie vor allem an Horizon-Fortsetzungsprogrammen zu sichern. Sie gibt der EU damit vielleicht sogar einen Hebel in die Hand, den diese benützen kann, um die Schweiz als Gegenleistung für die Zulassung zu neuen EU-Programmen für die Durchsetzung neuer EU-Anliegen unter Druck zu setzen. Die Schweiz riskiert damit, dass die EU sie in Zukunft zur Erreichung von Anliegen ausserhalb der Binnenmarktabkommen unter Druck setzen kann. Dies könnte zu neuen Diskussionen führen, wie sie in den letzten Jahren geführt worden sind.» (S. 70)

Der Schweizer Forschungsplatz als Druckmittel? Staatsrechtlerin Astrid Epiney schreibt im Swissuniversities-Gutachten zudem: «Zwar wäre es aus rechtlicher Sicht möglich, die Schweiz vollumfänglich an den Programmen im Allgemeinen und Horizon Europe im Besonderen zu assoziieren und ein solches Abkommen unabhängig von der Ausgestaltung der sonstigen Beziehungen Schweiz–EU abzuschliessen. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass die EU hierzu rasch Hand bieten würde: Sie betonte aus politischer Sicht immer wieder, dass die Frage nach der Beteiligung insbesondere am Forschungsprogramm im Zusammenhang mit den allgemeinen Beziehungen Schweiz–EU zu sehen sei; bevor diese nicht in die eine oder andere Richtung (Teilnahme am Binnenmarkt versus eine sonstige <lose> Beziehung, deren Charakteristika zu präzisieren wären) geklärt seien, komme eine dauerhafte Beteiligung der Schweiz als vollassoziiertes Mitglied nicht in Frage.»   

Bezüglich finanzieller Beiträge: Die Berechnungsmethoden des «operativen Beitrags» ist etwas undurchsichtig (Art. 7, Abs. 6). Die Teilnahmegebühr wird in Prozent des (undurchsichtigen) operativen Beitrags berechnet (Abs. 4) und laufend erhöht (Abs. 8). 2025: 2,5 %, 2026: 3 %, 2027:     4 %. «Ab 2028 kann der Gemischte Ausschuss die Höhe der Teilnahmegebühr anpassen.» (Abs. 4)  

EU-Kontrollen zur Betrugsbekämpfung in der Schweiz (Art. 12): Die EU könnte auf Schweizer Hoheitsgebiet Betrugskontrollen durchführen. Die Schweizer Behörden müssten die EU-Kommission über jeden «Umstand oder Verdacht in Bezug auf Unregelmässigkeiten» informieren. Alle Personen, die EU-Gelder erhielten, hätten mit  der Durchsuchung ihrer Räumlichkeiten und ihrer Computerdaten zu rechnen. «Auf Ersuchen der schweizerischen Behörden» dürften diese bei den EU-Kontrollen dabei sein. 

FAZIT 

Auf Programmgeneration 2021-2027 folgt 2028-2034. In der Botschaft des Bundesrats steht (S. 604): «Eine Assoziierung der Schweiz an den nächsten Programmgenerationen ist prinzipiell möglich und angedacht, vorbehältlich den von Seiten der EU definierten Beteiligungsmöglichkeiten für Drittstaaten. Die finanziellen Auswirkungen dieser zukünftigen Beteiligungen sind jedoch noch mit grösseren Unsicherheiten behaftet. Daher werden die Pflichtbeiträge ab 2028 unter der Annahme einer Teuerung von 1% sowie des Wegfalls der Rabatte für Euratom und ITER fortgeschrieben.» Die vage Aussage wird von Staatsrechtsprofessor Paul Richli in seinem Gutachten (S. 70) bestätigt: «Die Schweiz hat keinen Rechtsanspruch auf Beteiligung an neuen Programmen. Die EU kann Beteiligungsgesuche der Schweiz demnach ablehnen. Es ist nicht einmal verankert, dass sie einen Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Drittstaaten haben soll.» Bleibt ausser Pflichtbeiträgen alles möglich?

Pflichtbeiträge der EU für die Teilnahme an den vielen Schweizer Programmen, die im Abkommen aufgelistet sind, scheint es nicht zu geben. Immerhin ist bei «Artikel 12 zu Gegenseitigkeit» zu lesen: «Werden keine Finanzmittel bereitgestellt, können sich in der Union niedergelassene Rechtsträger mit eigenen Mitteln beteiligen.»

Der Forschungsplatz Schweiz ist in der EU-Zone von grosser Bedeutung. Weshalb erfolgen hier zuverlässig Nadelstiche? Ob mit oder ohne EU-Verträgen und überhaupt: Ist eine Schweizer Volksabstimmung nicht EU-konform, müsste nach bisherigen Erfahrungen damit gerechnet werden, dass die Partizipation am Horizon-Paket und an Erasmus+ ab der nächsten Programmphase verweigert würde. Im vorläufigen Abkommen ist zudem eine Kündigungsfrist von sechs Monaten festgehalten. «Offene Wissenschaft»? Unter Artikel 7, Teil II des Abkommens heisst's: «Die Vertragsparteien fördern und unterstützen in ihren Programmen (…) gegenseitig Verfahren der offenen Wissenschaft.» Wenn Europa als Forschungs- und Innovationskontinent auftreten will, sollten beteiligte und zahlende Länder in relativer Ruhe Visionen entwickeln können. Unabhängig davon, wie die Stimmbevölkerung eines direktdemokratischen Landes entscheidet. Nach dem Brexit ist Grossbritannien gerne wieder assoziiert worden. 

FRAGEN AN DEN BUNDESRAT

Die ETH Zürich platziert sich als einzige Hochschule respektive technische Universität von Kontinentaleuropa in den weltweiten Top 10. Das duale Bildungssystem ist ein USP der Schweiz. Wie profitiert die EU von unseren Forschungs- und Bildungsstätten und der Teilnahme am Horizon-Paket?

Gemäss Artikel 6 des Abkommens können «in der Union niedergelassene Rechtsträger» an «Programmen, Projekten, Massnahmen, Tätigkeiten oder sonstigen Aktivitäten der Schweiz oder Teilen davon teilnehmen, die jenen des Programms Horizont Europa und des Euratom-Programms gleichwertig sind». Muss die EU dafür auch einen Pflichtbeitrag an die Schweiz leisten, wie es umgekehrt der Fall ist.

Studienplätze an den Forschungs- und Bildungsstätten sind hierzulande begrenzt. Wie liessen sich bei Paket-Annahme Diskriminierungen gegenüber Einheimischen verhindern?

Weshalb sind die Programme zur Forschung, Bildung und Innovation eigentlich Teil des wirtschaftlich ausgerichteten EU-Vertragspakets? 

Und weshalb hat der Bundesrat keine Zusicherung für die Beteiligung an den Folgeprogrammen (beispielsweise Horizon ab 2028) erhalten?




April 2026, ear