Landwirtschaftsabkommen
LANDWIRTSCHAFTSABKOMMEN AGRARABKOMMEN & LEBENSMITTELSICHERHEIT
DARUM GEHT’S
1999 schliessen die Schweiz und die EU ein Landwirtschaftsabkommen (LwA) ab. Ziel dieses nach wie vor gültigen Abkommens ist, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken (Fedlex Art. 1, Abs. 1). Das LwA von 1999 würde im Rahmen des Pakets Schweiz-EU in einen Agrarteil und einen Lebensmittelsicherheitsteil aufgeteilt. So umfasste der Agrarteil beispielsweise den Käse- und Weinhandel, der Lebensmittelteil das Saatgut und die Futtermittel.
Die Anhänge des Agrarteils würden neu mittels Äquivalenzmethode dem EU-Recht so angepasst, dass sie dessen vorgegebene Ziele verfolgen und die gleiche Wirkung haben müssen. Dabei ginge es nicht um eine Harmonisierung der Landwirtschaftspolitik zwischen der EU und der Schweiz; die Souveränität der Agrarpolitik mit bestehenden Zollregelungen bliebe einschliesslich Zollkontingente und deren Verwaltungsmethoden unangetastet. Ebenfalls blieben das Moratorium für gentechnisch veränderte Lebensmittel und die hohen Standards beim Tierschutz bestehen (Botschaft S. 551).
Zusätzlich würde ein Schiedsgericht mit der Möglichkeit für Ausgleichsmassnahmen eingeführt. Gegenüber Ausgleichsmassnahme, welche bei «Verletzung» anderer Binnenmarktabkommen ergriffen würden, wäre der Agrarteil geschützt (Faktenblatt vom 13. März 2026). Weil im Agrarteil EU-Recht nicht direkt in Schweizer Recht eingefügt würde, sondern mit der Äquivalenzmethode Schweizer Recht angepasst, unterstünde dieses Schiedsgericht nicht direkt dem Europäischen Gerichtshof EuGH bei der Gesetzesauslegung (Änderungsprotokoll LwA, Schiedsgerichtsprotokoll Art. I.5, Abs. 2).
Der Teil zur Lebensmittelsicherheit würde der dynamischen Rechtsübernahme unterstellt. Dabei würde EU-Recht direkt in die Schweizer Rechtsordnung integriert. Bei Meinungsverschiedenheiten könnte das Schiedsgericht eingeschaltet werden. Die Auslegungshoheit hätte dabei der EuGH (Botschaft S. 818). Bei Streitigkeiten im Lebensmittelsicherheitsteil könnten Ausgleichsmassnahmen für das ganze LwA verhängt werden – selbst für den Agrarteil (Änderungsprotokoll LwA, Art. 7b). Damit ist der Agrarteil indirekt von der Auslegungshoheit des EuGH betroffen, obwohl das Schiedsgericht des Agrarteils dem EuGH nicht unterstellt ist (Botschaft S. 549). Zudem können im Bereich des Lebensmittelsicherheitsprotokolls auch Ausgleichgleichsmassnahmen erfolgen, wenn ein anderes Binnenmarktabkommen verletzt wurde (Protokoll zur Lebensmittelsicherheit Art. 21).
Mit dem neuen LwA erhielte die Schweiz Zugang zum Warnsystem für Lebens- und Futtermittel, dem European Rapid Alert System for Food and Feed RASF, zum Überwachungssystem für Pflanzengesundheit (EUROPHYT), zur Onlineplattform für Gesundheits- und Pflanzenschutz (TRACES), zum Tierseuchen-Informationssystem (ADIS) und ebenfalls zur Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA, welche über Risiken entlang der Lebensmittelkette informiert (Botschaft S. 828). An diese Agenturen und Überwachungssysteme müsste die Schweiz jeweils eine Teilnahmegebühr und einen operativen Beitrag bezahlen. Der Beitragsschlüssel basiert auf dem Verhältnis des BIP der Schweiz zum BIP der EU zu Marktpreisen. Die Teilnahmegebühr beträgt 4% des jeweils berechneten operativen Beitrages (Protokoll Lebensmittelsicherheit Art. 9).
GUT ZU WISSEN
Im Agrarteil wären vom Landwirtschaftsabkommmen aus dem Jahre 1999 nur noch die Anhänge 1-3 zu den Zollzugeständnissen und zum Käsehandel, Anhang 7 zum Handel mit Weinbauerzeugnissen, Anhang 8 zu den Spirituosen und aromatisierten weinhaltigen Getränken, Anhang 9 zu den landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln aus ökologischem Landbau, Anhang 10 zur Anerkennung der Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse und Anhang 12 zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.
Im Lebensmittelsicherheitsteil würden neu die Anhänge 4 zur Pflanzengesundheit, 5 zu den Futtermitteln, 6 zum Saatgut und 11 Veterinärwesen neu im «Protokoll zur Lebensmittelsicherheit» separat geregelt (Faktenblatt 13.3.2026) Das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit gliederte sich in fünf Teile. Es umfasste zwei Anhänge sowie zwei Anlagen (Botschaft S. 823).
Das neue LwA erhöhte die Bürokratisierung in der Bundesverwaltung. Für gewisse Betriebe wären Registrierungs- und Bewilligungspflichten vorgesehen, die es im Schweizer Recht nicht gibt (Botschaft S. 891). Auch in der Aquakultur und der Geflügelhaltung würden neue Bewilligungspflichten eingeführt (Botschaft S. 947).
Bei der Überprüfung und Bereinigung des Schweizer Rechts wäre anfänglich mit einem erheblichen Aufwand an personellen Ressourcen zu rechnen: Geplant wären zusätzlich 16 vollzeitäquivalente Stellen. Eine Schätzung des Personalaufwandes scheint gemäss Botschaft schwierig: «Aufgrund der grossen Anzahl betroffener Verordnungen und der Tatsache, dass in der Schweiz das Umsetzungsverfahren und die Inhalte noch in Bearbeitung sind, kann der zusätzliche Bedarf an personellen Ressourcen für die Umsetzung der Gesetze und Verordnungen bezüglich Lebensmittel und Pflanzenschutzmitteln nach heutigem Stand nicht genau bemessen werden. Dies wird erst möglich sein, nachdem alle betroffenen Verordnungen vollständig überarbeitet wurden. Dasselbe gilt für die Umsetzung der Gesetze und Verordnungen im Tierseuchenbereich. Der effektive Ressourcenbedarf kann erst beziffert werden, nachdem die betreffenden Verordnungen einer Totalrevision unterzogen wurden. Da schon heute ein gemeinsamer europäischer Veterinär-
raum besteht, dürfte der allfällige zusätzliche Bedarf aber geringer ausfallen.» (Botschaft S. 954) Zusätzlicher personeller und finanzieller Aufwand entsteht im Rahmen des Decision Shapings (Botschaft S. 829), wenn Schweizer Fachleute bei der Ausarbeitung von EU-Rechtsakten innerhalb der Europäischen Kommission mitwirken und regelmässig an Sitzungen vor Ort teilnehmen könnten. Personellen Mehraufwand generierte auch die Mitarbeit von Expert:innen in der EFSA (Botschaft S.954).
Am 21. April 2026 lockerte die EU die Regeln zur Gentechnik bei der Anwendung der CRISPR-Technologie. Dabei können Genscheren direkt ins Erbgut von Pflanzen, Tieren und auch Menschen eingreifen und das Genom verändern. Wird bei Pflanzen nur minimal eingegriffen, werden diese in der EU als gewöhnliche Züchtungen behandelt. Hierzu braucht es keine Sonderzulassungen mehr, sodass Lebensmittel ohne Kennzeichnung in Schweizer Supermärkte gelangen könnten. Die Schweiz hat bis 2030 ein Anbauverbot (SRF).
KONTEXT
2024 nehmen die Exporte und Importe der Schweiz zu. Die Agrarexporte beläuft sich insgesamt auf 10,675 Milliarden CHF, die Importe auf 15,471 Milliarden CHF. Damit verschlechtert sich die Agrarhandelsbilanz 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 10,8 %, was ein historischer Tiefstand bedeutet (Bundesamt für Landwirtschaft). Der Handel mit der EU macht 64 Prozent aus – ein 16-Milliarden-Markt. 51% der Schweizer Agrarexporte gehen in die EU und 73% von der EU in die Schweiz (BAZG). Die EU hat gegenüber der Schweiz ein Handelsbilanzdefizit.
Am 16. September 2025 unterzeichnen Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay das Mercosur-Abkommen mit den EFTA-Staaten. Dazu gehören Norwegen, Liechtenstein, Island und die Schweiz. Mit 270 Millionen Einwohner:innen sei dieser Markt für die Exportwirtschaft zukunftsträchtig, so der Bundesrat in seiner Botschaft vom 25. Februar 2026. Die Eidgenössischen Räte werden in der Sommer- oder Herbstsession 2026 darüber entscheiden (SECO und ADMIN).
Am 9. Januar 2026 genehmigt auch der EU-Rat die Unterzeichnung zweier Mercosur-Abkommen. Sie werden am 17. Januar 2026 von Ursula von der Leyen unterzeichnet – trotz Widerständen einzelner Länder, allen voran Frankreich. Die Abkommen sollen im Mai 2026 vorläufig in Kraft treten, noch bevor sie der EuGH überprüft hat. Damit solle eine der grössten Freihandelszonen der Welt geschaffen werden. Hauptkritiker in Europa sprechen von einen «demokratischen Gewaltsakt» und «Missachtung der Landwirtschaft». Sie sehen in den günstigen Importen aus Südamerika eine existenzielle Bedrohung (SRF).
POLITISCHE DEBATTE
In der Botschaft greift der Bundesrat die Kontroverse rund um die beiden Teile des LwA wie folgt auf: «An den bestehenden Anhängen des Agrarteils des Landwirtschaftsabkommens wurden keine Änderungen vorgenommen. Sie werden auch in Zukunft weiterfunktionieren und aktualisiert werden wie bisher.» (Botschaft S. 549) Dieser Aussage halten die Gegner entgegen, dass im Hauptteil des aktuell gültigen LwA doch Änderungen vorgenommen würden. Sie kritisieren insbesondere die Einführung eines Streitbeilegungsmechanismus und die Möglichkeit der Ergreifung von Ausgleichsmassnahmen im Agrarteil. Im Zusammenhang mit dem Lebensmittelsicherheitsprotokoll wird zudem ein Souveränitätsverlust und damit eine generelle Schwächung der Schweizer Landwirtschaft und Gefährdung der Ernährungssicherheit moniert (Botschaft S. 552).
Positiv zum Abkommen im Paket Schweiz-EU äussert sich Christof Dietler von der Interessengemeinschaft Agrarstandort Schweiz. Danach werde die Schweiz nie mehr so gute Konditionen wie in den Bilateralen I und II bekommen und das neue Paket Schweiz-EU würde diese absichern (Swissinfo).
Für den Wirtschaftsverband Economiesuisse haben die Schweizer Bauern «einen für sie positiven Deal» vorliegen. Sie schreiben in ihrem Faktencheck, dass vom Abkommen weder die Umwelt-, Klima-, Landschafts- oder Ernährungspolitik der Schweiz noch die Besteuerung von Agrarprodukten betroffen wären. Zusammenfassend schreiben sie: «So ist das Landwirtschaftsabkommen von der dynamischen Rechtsübernahme ausgenommen und Ausgleichsmassnahmen sind nur im Fall einer Verletzung des Landwirtschaftsabkommens inkl. dem Teil zur Lebensmittelsicherheit möglich.» (Economiesuisse). Diese Aussage ist zu wenig präzise. Dazu das Faktenblatt des Bundesrats vom 13. März 2026: «Das Landwirtschaftsabkommen von 1999 wird in Zukunft in zwei Teile gegliedert sein. Einen Agrarteil, der nicht der dynamischen Rechtsübernahme untersteht, und einen Teil zur Lebensmittelsicherheit, der neu durch ein Protokoll zur Lebensmittelsicherheit geregelt wird und der dynamischen Rechtsübernahme untersteht.» Auch sind Ausgleichsmassnahmen im Teil zur Lebensmittelsicherheit möglich, wenn andere Abkommend des Pakets Schweiz-EU verletzt würden.
Wie bei allen Abkommen dreht sich die politische Debatte auch beim LwA um die institutionellen Elemente. Die Frage ist, inwiefern die Schweiz ihre Souveränität behalten kann, sich einseitig den Vorgaben der EU anpasst oder gar unterwirft. Exemplarisch hierfür ist die Vernehmlassungsantwort des Schweizerischen Bauernverbands SBV. Dieser unterstützt den bilateralen Weg grundsätzlich
und hält einen «bilateralen Weg» für «alternativlos» (SRF). Zum neuen LwA äussert er sich der SBV eher kritisch. Positiv beurteilt er, dass der Agrarteil von Ausgleichsmassnahmen aus anderen Abkommen ausgenommen wurde und der Agrarteil nicht der dynamischen Rechtsübernahme unterstellt werden würde. Kritisch hingegen sieht er die dynamische Rechtsübernahme im Lebensmittelsicherheitsteil, welche die Ernährungssouveränität der Schweiz bedrohe. In diesem Teil wären auch Ausgleichsmassnahmen wegen der Verletzung anderer Abkommen möglich. Förderbeiträge, Marktunterstützungen und Investitionshilfen seien als «als Instrumente zur Absicherung von öffentlichen und verfassungsmässig eingeforderten Gütern» zu verstehen und nicht als Wettbewerbsverzerrungen (SBV). Der Bauernverband hat sich politisch noch nicht abschliessend positioniert, sondern wartet, bis die parlamentarische Debatte abgeschlossen ist (SRF). Zudem fordert er das doppelte Mehr und eine Volksabstimmung zum Abkommenspaket Schweiz-EU.
Im Sommer 2025 entbrannte eine Kontroverse um die Frage, inwieweit die EU-Kontrolleure in Schweizer Ställe eindringen könnten (Nebelspalter). Die Sorgen basieren auf dem Kontrollanspruch der EU, dass im Rahmen von Audits Systemkontrollen vor Ort durchgeführt werden. Dies sind Prüfungen, wie die Schweiz ihre eigenen Kontrollen organisiert und umsetzt. Dem entgegnete Michael Beer, stv. Direktor beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, in einem Interview (Aargauerzeitung) und der Bundesrat in der Botschaft: Solche Audits durch Kontrolleure aus dem Ausland seien schon unter dem bestehenden LwA gang und gäbe. Zudem würden auch Behörden aus China und den USA Kontrollen in der Schweiz durchführen.
Im Schweizer Bauer äussert sich Leo Müller, Nationalrat der Mittepartei, ebenfalls zurückhaltend, da Betriebe dem EU-Recht unterstellt würden, die ihre Produkte gar nicht exportierten (Schweizer Bauer).
ÄNDERUNGSPROTOKOLL
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
im Folgenden «Schweiz»,
und
die Europäische Union,
im Folgenden «Union»,
im Folgenden «Parteien»,
unter Hinweis darauf, dass das Ziel des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 19991 (im Folgenden «Abkommen»), darin besteht, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Zugangs zum Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken,
unter Hinweis auf die Souveränität der Parteien in der Agrarpolitik,
im Bewusstsein der Notwendigkeit, das Abkommen infolge der Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums durch das Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums (im Folgenden «Protokoll zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums») zu ändern, das bestimmte bislang im Abkommen geregelte Bereiche abdeckt,
im Bewusstsein der Notwendigkeit, die institutionellen Bestimmungen des Abkommens anzupassen, die Wirksamkeit und Effizienz des Abkommens zu verbessern und die Kohärenz mit dem gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum zu gewährleisten,
in Bekräftigung, dass das Abkommen auf Gleichheit, Gegenseitigkeit und der allgemeinen Ausgewogenheit der Vorteile sowie Rechte und Pflichten der Parteien in den unter das Abkommen fallenden Bereichen beruhen sollte,
unter Hinweis auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Abkommen und den sechs anderen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz abgeschlossenen Abkommen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999
in Bekräftigung des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem Abkommen und dem gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum, der durch das Protokoll zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums errichtet wurde, mit dem das Abkommen eine kohärente Einheit bildet,
sind wie folgt übereingekommen:
(…)
Art. 6 Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft
1. Es wird ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft setzt sich aus Vertretern der Parteien zusammen.
(…)
Art. 7 Ausschliesslichkeitsgrundsatz
Die Parteien verpflichten sich, Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Abkommens ausschliesslich den in diesem Abkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmethoden zu unterstellen.
Die Folgenden Artikel werden eingeführt:
Art. 7a Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten
1. Im Falle von Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens beraten sich die Parteien im Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden (…)
2. Gelingt es dem Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft innerhalb einer Frist von drei Monaten (…) so kann jede Partei verlangen, dass ein Schiedsgericht die Streitigkeit nach den im Schiedsgerichtsprotokoll zu diesem Abkommen festgelegten Regeln entscheidet. (…)
Art. 7b Ausgleichsmassnahmen
1. Wenn die Partei, die gemäss Schiedsgericht gegen das Abkommen verstossen hat, der anderen Partei nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäss Artikel IV.2 Absatz 6 des Schiedsgerichtsprotokolls zu diesem Abkommen mitteilt, welche Massnahmen sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs ergriffen hat, oder wenn die andere Partei der Auffassung ist, dass durch die mitgeteilten Massnahmen dem Schiedsspruch nicht Folge geleistet wird, kann diese andere Partei im Rahmen dieses Abkommens oder des Protokolls zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen (im Folgenden «Ausgleichsmassnahmen») ergreifen, um ein mögliches Ungleichgewicht zu beheben. (…)
2. Fasst der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft innerhalb eines Monats nach dem Tag der Notifikation der geplanten Ausgleichsmassnahmen keinen Beschluss zur Aussetzung, Änderung oder Aufhebung dieser Ausgleichsmassnahmen, so kann jede Partei die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Ausgleichsmassnahmen gemäss dem Schiedsgerichtsprotokoll zu diesem Abkommen der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellen.
(…)
Art. 15 Anhänge, Anlagen und Protokoll
Die Anhänge dieses Abkommens sowie die ihnen beigefügten Anlagen und das Schiedsgerichtsprotokoll zu diesem Abkommen sind integraler Bestandteil dieses Abkommens.
In Artikel 17 werden die folgenden Absätze hinzugefügt:
5. Wird das Abkommen gemäss Absatz 3 gekündigt, so endet die Gültigkeit des Protokolls zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums zu dem in Absatz 4 genannten Tag.
(…)
12. Die Anhänge 4, 5, 6 und 11 des Abkommens werden am Tag des Inkrafttretens des Protokolls zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums aufgehoben.
(…)
SCHIEDSGERICHTSPROTOKOLL ALS ANHANG ZUM AGRARTEIL
Kapitel I Einleitende Bestimmungen
Art. I.1 Geltungsbereich
Wenn eine der Parteien (im Folgenden «Parteien» genannt) eine Streitigkeit gemäss Artikel 7a Absatz 2 oder Artikel 7b Absatz 2 des Abkommens der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt, kommen die Bestimmungen dieses Protokolls zur Anwendung.
Art. I.2 Kanzlei und Sekretariatsdienstleistungen
Das Internationale Büro des Ständigen Schiedshofs in Den Haag (im Folgenden «Internationales Büro») übernimmt die Aufgaben einer Kanzlei und erbringt die erforderlichen Sekretariatsdienstleistungen.
Kapitel II Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Art. II.1 Anzahl der Schiedsrichter
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Stellt die klagende Partei in ihrer Schiedsanzeige oder die beklagte Partei in ihrer Antwort auf die Schiedsanzeige einen entsprechenden Antrag, so setzt sich das Schiedsgericht aus fünf Schiedsrichtern zusammen.
Art. II.2 Bestellung der Schiedsrichter
(3) Haben sich die Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Bestellung des letzten Schiedsrichters durch die Parteien auf den Vorsitzenden des Schiedsgerichts geeinigt, so wird der Vorsitzende vom Generalsekretär des Ständigen
Schiedshofs bestellt. (…)
Kapitel III Schiedsverfahren
Art. III.2 Ort des Schiedsverfahrens
Ort des Schiedsverfahrens ist Den Haag. Falls ausserordentliche Umstände es erfordern, kann das Schiedsgericht an jedem anderen Ort zusammentreten, der ihm für seine Beratungen geeignet erscheint.
Art. III.6 Zuständigkeit des Schiedsgerichts
(…)
3. In den Fällen nach Artikel 7b Absatz 2 des Abkommens hat das Schiedsgericht, das die Hauptstreitigkeit verhandelt hat, den Auftrag, über die Verhältnismässigkeit der strittigen Ausgleichsmassnahmen zu befinden, einschliesslich der Fälle, in denen diese Massnahmen ganz oder teilweise im Rahmen des Protokolls zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums getroffen wurden.
Art. III.13 Abschluss des Verfahrens
1. Hatten die Parteien nachweislich hinreichend Gelegenheit, ihre Argumente vorzutragen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren für abgeschlossen erklären. (…)
Kapitel IV Schiedsspruch
Art. IV.1 Entscheidungen
Das Schiedsgericht ist bestrebt, einvernehmlich zu entscheiden. Ist keine einvernehmliche Entscheidung möglich, so entscheidet das Schiedsgericht mit Stimmenmehrheit der Schiedsrichter.
Art. IV.4 Einvernehmliche Lösung oder andere Gründe für den Abschluss des Verfahrens
(…)
(2) Das Schiedsgericht entscheidet über die Kosten, die der klagenden Partei auferlegt werden, wenn dies aufgrund des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt scheint.
Kapitel V Schlussbestimmungen
Art. V.1 Änderungen
Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft kann durch Beschluss Änderungen dieses Protokolls beschliessen.
PROTOKOLL zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums
(Präambeln)
in dem festen Willen, Lebens- und Futtermittelsicherheit in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten der Union und in der Schweiz entlang der gesamten Lebensmittelkette zu stärken, indem ein gemeinsamer Lebensmittelsicherheitsraum in Ergänzung des geänderten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 19991, errichtet wird,
in dem Bestreben, Tierseuchen, die erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Lebensmittelsicherheit haben können, zu verhindern und zu bekämpfen,
in dem Bestreben, Pflanzenseuchen und -krankheiten zu verhindern und zu bekämpfen,
in dem Bestreben, antimikrobielle Resistenzen zu bekämpfen,
in Bestätigung ihrer Bereitschaft, den Tierschutz zu verbessern und das Tierwohl zu fördern,
in dem Bestreben, faire Praktiken in allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebens- und Futtermitteln zu gewährleisten und die Bekämpfung betrügerischer und irreführender Praktiken in der Agrar- und Lebensmittelkette zu verbessern,
in dem Wunsch, ihre Bemühungen um eine Koordinierung ihrer Standpunkte und um eine gegenseitige Unterstützung bei ihrer Mitarbeit innerhalb von internationalen Organisationen zu verstärken,
in der Erwägung, dass die Union und die Schweiz durch zahlreiche bilaterale Abkommen in verschiedenen Bereichen miteinander verbunden sind, die spezifische Rechte und Pflichten enthalten und in mancher Hinsicht jenen innerhalb der Union ähnlich sind,
unter dem Hinweis darauf, dass das Ziel dieser bilateralen Abkommen darin besteht, die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken und die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Parteien auf der Grundlage von Gleichheit, Gegenseitigkeit und allgemeiner Ausgewogenheit ihrer Vorteile sowie Rechte und Pflichten auszubauen,
entschlossen, die Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt der Union auf der Basis derselben Regeln, die für den Binnenmarkt gelten, zu stärken und zu vertiefen, unter Wahrung der Unabhängigkeit der Parteien sowie jener ihrer Institutionen und – in Bezug auf die Schweiz – unter Wahrung der Grundsätze der direkten Demokratie, des Föderalismus und des sektoriellen Charakters ihrer Beteiligung am Binnenmarkt der Union,
in Bekräftigung, dass die Zuständigkeit des Schweizerischen Bundesgerichts und aller anderen Schweizer Gerichte sowie der Gerichte der Mitgliedstaaten und des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Auslegung dieses Protokolls im Einzelfall gewahrt bleibt,
im Bewusstsein der Notwendigkeit, in den Bereichen des Binnenmarkts, an denen die Schweiz teilnimmt, für Einheitlichkeit zu sorgen, heute wie auch in Zukunft,
sind wie folgt übereingekommen:
Teil I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Zweck dieses Protokolls ist es, den Geltungsbereich des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, geschehen zu Luxemburg am
21. Juni 1999 (im Folgenden «Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen») auf die gesamte Lebensmittelkette auszuweiten, indem die Parteien einen gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum errichten, und den Parteien sowie den Wirtschaftsakteuren und Privatpersonen in dem Bereich betreffend den Binnenmarkt, der in den Geltungsbereich des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums fällt, grössere Rechtssicherheit, Gleichbehandlung und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.
Art. 2 Geltungsbereich
Unter den Geltungsbereich des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums fallen
alle Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensund Futtermitteln sowie tierischen Nebenprodukten;
Tiergesundheit und Tierschutz;
Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel;
Pflanzenvermehrungsmaterial;
antimikrobielle Resistenzen;
Tierzucht;
Kontaminanten und Rückstände;
Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen;
Kennzeichnung;
sowie die amtlichen Kontrollen.
Art. 6 Funktionieren des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums
Die Parteien gewährleisten ein wirksames Funktionieren des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums. Zu diesem Zweck gilt die Schweiz hinsichtlich der Rechtsakte der Union, die gemäss Artikel 13 in dieses Protokoll integriert werden oder gemäss Artikel 15 vorübergehend anzuwenden sind, für die Union nicht als Drittstaat, sofern die Schweiz ihrer Verpflichtung nachkommt, die genannten Rechtsakte gemäss diesem Protokoll anzuwenden.
Art. 7 Ausnahmen
1. Die Verpflichtung zur Integration von Rechtsakten gemäss Artikel 13 sowie die Verpflichtung zur vorübergehenden Anwendung von Rechtsakten, die auf der Grundlage der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte erlassen wurden, gemäss Artikel 15 gelten nicht in folgenden Bereichen:
a) Die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt sowie das Inverkehrbringen von Produkten, die genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus ihnen bestehen, und von Lebens- und Futtermitteln, die aus genetisch veränderten Organismen hergestellt wurden. In diesem Bereich kann die Schweiz Bestimmungen des schweizerischen Rechts weiterhin anwenden (…)
b) Das Tierwohl, einschliesslich der Mindestnormen für den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, den Schutz lebender Wirbeltiere beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie bestimmte Kennzeichnungsvorschriften. In diesem Bereich kann die Schweiz weiterhin Bestimmungen des schweizerischen Rechts anwenden, sofern (…)
Art. 9 Finanzbeitrag
1. Die Schweiz beteiligt sich gemäss diesem Artikel und Anhang II an der Finanzierung der Tätigkeiten der Agenturen, Informationssysteme und anderen Tätigkeiten der Union, die in Artikel 1 des Anhangs II aufgeführt sind und zu denen sie Zugang hat. Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit kann einen Beschluss zu Änderung von Anhang II annehmen.
3. Der Finanzbeitrag setzt sich zusammen aus:
a) einem operativen Beitrag; und
b) einer Teilnahmegebühr.
5. Der operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der als der Quotient aus dem Bruttoinlandsprodukt (im Folgenden «BIP») der Schweiz zu Marktpreisen und dem BIP der Union zu Marktpreisen definiert ist.
7. Die jährliche Teilnahmegebühr beträgt 4 % des gemäss den Absätzen 5 und 6 berechneten jährlichen operativen Beitrags.
Teil III Institutionelle Bestimmungen
Die institutionellen Bestimmungen im Lebenssicherheitsteil des LwA sind diejenigen der dynamischen Rechtsübernahme per dynamischer Rechtsübernahme von EU-Gesetzen im Gemischten Ausschuss und dem Schiedsgericht mit der Auslegungshoheit des Europäischen Gerichtshofes für die integrierten Gesetze mit Desicion Shaping im Vorfeld und der Referendumsmöglichkeit vor der Gesetzesintegration während den Diskussionen im Gemischten Ausschuss.
Art. 21 Ausgleichsmassnahmen
(1) Wenn die Partei, die gemäss Schiedsgericht gegen dieses Protokoll verstossen hat,der anderen Partei nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäss Artikel IV.2 Absatz 6 der Anlage 1 mitteilt, welche Massnahmen sie zur Umsetzung des Schieds-
spruchs ergriffen hat, oder wenn die andere Partei der Auffassung ist, dass durch die mitgeteilten Massnahmen dem Schiedsspruch nicht Folge geleistet wird, kann diese andere Partei im Rahmen dieses Protokolls oder eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, oder des Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen (im Folgenden «Ausgleichsmassnahmen») ergreifen, um ein mögliches Ungleichgewicht zu beheben.
RECHTLICHE EINORDNUNG
Im jetzt gültigen LwA müssen Streitigkeiten im Ausschuss zwischen der Schweiz und der EU konsensual ausgetragen werden (Fedlex Art. 7 Streitbeilegung). Bei schwerwiegenden Störungen des eigenen Marktes kann die betroffene Partei Schutzmassnahmen (Art. 10) ergreifen, bis geeignete Lösungen gefunden worden sind. Gemäss der Evolutivklausel (Art. 13) können beide Parteien Gespräche aufnehmen, um auf der Grundlage gegenseitiger und beiderseits vorteilhafter Präferenzregelungen den weiteren Abbau von Handelshemmnissen im Agrarbereich zu beschliessen. Das aktuelle LwA ist ein typisches Abkommen zwischen zwei Ländern auf Augenhöhe (Mutual Agreement), die sich gegenseitig als gleichberechtigte Partner mit autonomen Rechtsordnungen anerkennen. Dieses Gleichgewicht würde mit dem neuen LwA zugunsten der EU verschoben.
Im Agrar- und Lebensmittelsicherheitsteil würden institutionelle Elemente eingebaut: Die Anhänge des Agrarteils blieben unangetastet. Durch die institutionellen Elemente veränderte sich jedoch dessen Hauptteil. Der bisherige «Ausschuss» zwischen der Schweiz und der EU würde zum «Gemischten Ausschuss». Neu könnte bei Streitigkeiten ein Schiedsgericht angerufen werden. Dieses unterstünde aber nicht der Auslegungshoheit des Europäischen Gerichtshofes. Streitigkeiten wären der «Schiedsgerichtbarkeit» unterstellt (Schiedsgericht Protokoll Art. I,a). Dabei käme es zu relevanten Verschiebungen – weg vom diplomatischen Aushandeln hin zu einer Verrechtlichung der Aushandlungsprozesse unter Einbezug von externen Schiedsgerichten. Organisiert würde das Schiedsgericht vom Internationalen Büro des Ständigen Schiedshofes in Den Haag (Schiedsgericht Protokoll Art. I.2). Das Schiedgericht entscheidet abschliessend und endgültig. Zudem definierte es Ausgleichsmassnahmen und Kosten, die der angeklagten Partei in Rechnung gestellt würden (Schiedsgericht Protokoll Art. III. 9). Könnte sich das Schiedgericht nicht einvernehmlich einigen, entschiede die Mehrheit (Schiedsgericht Protokoll Art. IV.1). Eine Partei könnte die Erhöhung der Schiedrichter von drei auf fünf verlangen. Zur Anwendung käme das Recht aus dem Abkommen und dem Völkerrecht (Schiedsgericht Protokoll Art. IV.3). Der Vorsitzende würde vom Vorsitzenden des Schiedhofes bestellt.
Im Agrarteil würde die Äquivalenzmethode angewendet, d.h. Schweizer Recht müsste sich EU-Recht hinsichtlich Ziels und Wirkung einseitig anpassen. So heisst es in der Botschaft: «Bei der Übernahme neuen EU-Rechts ist konkret zu prüfen, ob das entsprechende schweizerische Recht das gleiche Ergebnis erzielt wie das übernommene EU-Recht. Ist dies nicht der Fall, ist eine Anpassung des Schweizer Rechts erforderlich.» (Botschaft S. 102) Mit dem Schiedgericht würde die Äquivalenzmethode im Agrarteil rechtlich dynamisiert. Gegenüber dem jetzt gültigen LwA fände eine Verrechtlichung auf Kosten diplomatischer Lösungen statt. Ganz verabschiedet wäre das bisherige Abkommen von 1999 mit der Besitzstandwahrung bei Ausnahmen wie den Zöllen, dem Gentechmoratorium oder auch dem höheren Schutz des Tierwohls jedoch nicht. Aufgrund gegenseitiger Marktinteressen (Stichwort Exportüberschuss von Agraprodukten der EU in die Schweiz) käme der Agrarteil einem Abkommen auf Augenhöhe nahe. Nicht zu übersehen wäre jedoch die terminologische Angleichung der institutionellen Elemente an die Methode der dynamischen Rechtsübernahme.
Der Lebensmittelsicherheitsteil wäre ganz der dynamischen Rechtsübernahme von EU-Recht unterstellt. In der Botschaft (S. 818) wird das Vorgehen folgendermassen begründet: «Angesichts der Zielsetzung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums, in dem jederzeit dieselben Regeln gelten sollen, wurde die dynamische Rechtsübernahme im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit nach der sogenannten Integrationsmethode (s. Ziff. 2.1.6.2.5) ausgestaltet. Neu werden die für den gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum einschlägigen EU- Rechtsakte mit ihrer Integration in den Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit Teil der schweizerischen Rechtsordnung und sie können direkt von den rechtsanwendenden Behörden angewendet werden.»
Relevant ist, dass bei der dynamischen Rechtsübernahme die EU-Rechtsakten auch für inländische Betriebe gelten würden, die nur in der Schweiz Handel betreiben. Die Umsetzung des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit erfordert eine Revision von Bundesgesetzen (Botschaft S. 957). Eine Besonderheit ist, dass bei Streitigkeiten in anderen Binnenmarktabkommen des Pakets Schweiz-EU im Agrarteil keine Ausgleichsmassnahmen verhängt werden dürfen, im Bereich der Lebensmittelsicherheit hingegen schon (Faktenblatt vom 13. März 2026).
FAZIT
Beim LwA lässt sich eine interessante Rechtsentwicklung im Verhältnis EU-Schweiz beobachten: Im aktuellen LwA haben wir einen Vertrag, bei dem beide Seiten ihre Rechtssysteme gegenseitig anerkennen; im Agrarteil des neuen LwA sehen wir eine Anleichung des Schweizer Rechts an EU-Recht und im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit, wie EU-Recht direkt übernommen wird.
Das aktuell LwA von 1999 ist ein Abkommen auf Augenhöhe zweier souveränen Staaten. Der Landwirtschaftshandel der EU mit der Schweiz wird im Rahmen des «Ausschusses» diplomatisch ausgehandelt; beide Seiten können Schutzklauseln für ihre Landwirtschaftsinteressen geltend machen. In seinen Grundzügen ist dieses LwA statisch. Lediglich der verankerte Veterinärausschuss (Fedlex, Anhang 11, Art. 19) verfügt über die Kompetenz zur dynamischen Rechtsangleichung mit der EU. Die Äquivalenzmethode ist allerdings nicht der dynamischen Rechtsübernahme unterstellt. Durch die zusätzlich Einführung von Schiedsgericht und Ausgleichsmassnahmen im Änderungsprotokoll auch im Agrarteil fände eine Verrechtlichung der Handelsbeziehung mit der EU weg vom diplomatischen Aushandeln statt. Das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit würde diesen Prozess mit der dynamischen Rechtsübernahme und der Einfügung von EU-Recht zu Ende führen. Gleichzeitig nähme auch der Bürokratieaufwand zu, was zu einem personellen und finanziellen Mehraufwand für die Schweiz führte.
In zahlreichen Stellungnahmen zum neuen LwA wird die Tatsache, dass die Anhänge des jetzigen Agrarabkommens unangetastet bleiben sollen, positiv bewertet. Zu bedenken ist aber, dass der «Gemische Ausschuss für Landwirtschaft» über Änderungen dieser Anhänge plus ihrer Anlagen beschliessen könnte. Damit stellt sich die Frage, ob die Zusicherungen im Änderungsprotokoll (Art. 11) bald Makulatur würden.
FRAGEN AN DEN BUNDESRAT
Wie garantieren Sie, dass die Anhänge im Agrarteil des LwA weiterhin gültig bleiben, wenn nach Art. 11 der Gemischte Ausschuss diese ändern könnte?
Warum wurde mit dem «Protokoll zur Lebensmittelsicherheit» die dynamische Rechtsübernahme und nicht die Äquivalenzmethode ins LwA eingeführt?
April 2026, rbh