MRA

ABKOMMEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE  ANERKENNUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGEN MRA (Mutual Recognition Agreement)

DARUM GEHT’S

Das MRA regelt die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten und Zulassungen für Industrieprodukte. Damit wird die Administration der Unternehmen entlastet und der Ablauf des Handels zwischen der Schweiz und der EU erleichtert. 

Das MRA gilt für 20 Produktbereiche, darunter Maschinen, Medizinprodukte, elektrische Geräte, Bauprodukte. Das Abkommen deckt wertmässig rund zwei Drittel des Handels mit Industrieerzeugnissen zwischen der Schweiz und den EU-Staaten ab. 

GUT ZU WISSEN

Bei den technischen Vorschriften ist die Übernahme von EU-Normen meistens erwünscht. Im Gegenzug muss die EU auch die Schweizer Zertifikate anerkennen.

Das MRA ist keine Neuerfindung. Es gehört zu den Bilateralen I vom 21. Juni 1999 und ist seit 1. Juni 2002 in Kraft.

Im geplanten Änderungsprotokoll zum MRA stehen nur die neu geänderten Artikel. Was unverändert bleibt, muss im Originalabkommen nachgelesen werden. Dort findet man unter anderem den unten erwähnten Anhang 1 mit einer Liste der betroffenen 20 Produktbereiche (Fedlex).

Das Institutionelle Protokoll lautet für alle betroffenen Abkommen wörtlich gleich (ausser einigen Ausnahmebestimmungen). Es ist deshalb nicht nötig, sie alle zu lesen. 

Kern des Institutionellen Protokolls ist die Verpflichtung der Schweiz zur sogenannten «dynamischen Rechtsübernahme» gemäss Rechtsprechung des EuGH.

POLITISCHE DEBATTE

Ist das MRA notwendig oder schädlich für die Schweizer Wirtschaft? 

Wirtschaftsverbände wie Economiesuisse drängen – neben der Personenfreizügigkeit – vor allem wegen des MRA zur Annahme des EU-Pakets. Es gibt aber auch Stimmen aus Unternehmerkreisen, die das MRA nicht als matchentscheidend für die Schweizer Wirtschaft beurteilen. 

–> Economiesuisse begrüsst das MRA: «Willkürliche Verweigerungen der Aktualisierung des Abkommens durch die EU, wie zum Beispiel im Bereich der Medizinprodukte, sind in Zukunft ausgeschlossen. Damit wird für die Unternehmen Rechtssicherheit geschaffen, die ihnen erlauben wird, in den Produktionsstandort Schweiz zu investieren.» (Vernehmlassungsantwort)

–> Unternehmer Giorgio Behr, Mitglied von Autonomiesuisse, hält dagegen: «Das bestehende Abkommen über die technischen Handelshemmnisse, das die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen regelt, wird überschätzt. Jedes Unternehmen, das neue Produkte nicht direkt in der EU zertifiziert, wo es oft billiger ist, macht etwas falsch.» («Die Wirtschaft kann auf die neuen EU-Verträge verzichten», NZZ vom 12. August 2025)

Gilt der Industrial Accelerator Act IAA auch für die Schweiz? 

Das geplante «Industriebeschleunigungsgesetz» der EU sieht vor, bei «energieintensiven und strategisch wichtigen Wirtschaftsektoren wie der Herstellung von Stahl, Aluminium, Zement, sauberen Technologien oder E-Autos europäische Lieferanten zu bevorzugen» (NZZ). «Made in EU» statt «Made in China»: Die EU-Kommission will offenbar auch Partnerländer einbeziehen: «Beschaffungen ausserhalb der EU seien möglich, wenn die Drittstaaten über Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen oder ein Freihandelsabkommen mit der EU verfügten, sagte ein EU-Beamter in Brüssel. Die Schweiz verfügt seit 1999 und den Bilateralen I über ein Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen» (Cash). Ein Ausschluss der Schweiz würde selbst bei aktualisiertem MRA neue Handelshemmnisse für Schweizerprodukte in EU-Ländern bedeuten. Deshalb nehmen Befürworter:innen und Kritiker:innen den IAA als Argument.

Mit dem MRA würde auch die EU-Regulierungslogik importiert

Die Übernahme von EU-Gesetzen in der Schweiz betrifft nicht nur exportierende Firmen, sondern erhöht ganz allgemein den Bürokratieaufwand (indirekt negative Wirkung). Kritiker:innen monieren, dies würde zu höheren Compliance-Kosten insbesondere für KMU führen (vergleiche dazu das Gutachten von Autonomiesuisse). Um Behinderung von Innovation durch unübersichtliche und restriktive Regulierung geht 's auch im Draghi-Report 2024: «The Problem is not that Europe lacks ideas or ambition. We have many talented reseachers and enterpreneurs filing patents. But innovation is blocked at the next stage. We are failing to translation into commercialisation, and innovative companies that want to scale up in Europe are hindered in every stage by inconsistent and restrictive regulations.»


KONTEXT

Die EU ist der wichtigste Handelspartner der Schweiz (64% des Gesamthandels), wobei die Schweiz ein Warenhandelsdefizit aufweist. Das heisst, sie importiert mehr Waren (über 70%) als sie exportiert (rund 50%). 

Maroš Šefčovič, Kommissar für Handel der Europäischen Union: «Die Schweiz ist für die EU ein überlebenswichtiger Handelspartner.» (NZZ vom 24. Juni 2025)

Die Summe der Volkswirtschaften der 27 EU-Mitgliedstaaten ist zwar 20-mal grösser als das Bruttoinlandprodukt (BIP) der Schweiz. «Die hohe Kaufkraft ist jedoch ein Vorteil für die Schweiz. Und die starke Spezialisierung ihrer Wirtschaft auf Branchen mit hoher Wertschöpfung macht sie in einigen Bereichen fast unschlagbar.» (Swissinfo vom 19. März 2025)

–> Die Schweiz ist die viertgrösste Handelspartnerin der EU 

–> Im Dienstleistungssektor ist sie sogar die drittgrösste Partnerin der EU

–> Bei ausländischen Direktinvestitionen in der EU wie auch bei ausländischen Direktinvestitionen aus der EU war die Schweiz 2022 nach den USA und dem Vereinigten Königreich mit 9% die drittwichtigste Partnerin der EU 

ÄNDERUNGSPROTOKOLL (Auszug)

PRÄAMBELN

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, geschehen zu Luxembburg am 21. Juni 1999, das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist.

IN DER ERWÄGUNG, dass zwischen den Vertragsparteien ein umfassendes bilaterales Paket, einschliesslich des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen, vereinbart wurde, um die beiderseitigen Beziehungen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, zu stabilisieren und weiterzuentwickeln,

IN DER ERWÄGUNG, dass im Rahmen dieses umfassenden bilateralen Pakets gewisse Bestimmungen des Abkommens aktualisiert werden müssen,

SIND (DIE VERTRAGSPARTEIEN) WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1 Ziel

1. Die Gemeinschaft und die Schweiz anerkennen gegenseitig die von den gemäss den in diesem Abkommen festgelegten Verfahren anerkannten Stellen (im Folgenden ‚anerkannte Konformitätsbewertungsstellen‘) ausgestellten Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen sowie die Konformitätserklärungen des Herstellers, mit denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls die Übereinstimmung mit den Anforderungen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der unter Anhang 1 Kapitel 11 Abschnitt I Punkt A fallenden Produkte bescheinigt wird.

2. Zur Vermeidung doppelter Verfahren anerkennen die Gemeinschaft und die Schweiz gegenseitig die von den anerkannten Konformitätsbewertungsstellen ausgestellten Berichte, Bescheinigungen und Zulassungen sowie die Konformitätserklärungen des Herstellers, mit denen die Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Anforderungen in den in Artikel 3 genannten Bereichen bescheinigt wird. In den Berichten, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätserklärungen des Herstellers wird angegeben, dass die betreffenden Produkte mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen; zudem kann darin auf die entsprechenden schweizerischen Bestimmungen verwiesen werden, die nach Artikel 5 Absatz 2 des Institutionellen Protokolls erlassen oder beibehalten werden. Die in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgeschriebenen Konformitätskennzeichen sind auf den Produkten anzubringen, die im Gebiet dieser Vertragspartei in Verkehr gebracht werden.

ARTIKEL 3 Geltungsbereich

1. Dieses Abkommen gilt für die Konformitätsbewertungsverfahren, die durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Anhang 1 und hinsichtlich der unter Artikel 1 Absatz 2 fallenden Bestimmungen durch die entsprechenden nach Artikel 5 Absatz 2 des Institutionellen Protokolls erlassenen oder beibehaltenen schweizerischen Bestimmungen verbindlich vorgeschrieben sind.

2. Anhang 1 legt fest, welche Produktsektoren unter dieses Abkommen fallen. (…)

ARTIKEL 9 Durchführung des Abkommens

1. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, eine zufriedenstellende Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Anhang 1 und hinsichtlich der unter Artikel 1 Absatz 2 fallenden Bestimmungen der entsprechenden nach Artikel 5 Absatz 2 des Institutionellen Protokolls erlassenen oder beibehaltenen schweizerischen Bestimmungen sicherzustellen.

2. Die benennenden Behörden vergewissern sich mit geeigneten Mitteln, dass die in Anhang 2 enthaltenen allgemeinen Grundsätze für die Benennung der ihrer Zuständigkeit unterstellten anerkannten Konformitätsbewertungsstellen vorbehaltlich der Bestimmungen des Anhangs 1 Abschnitt IV beachtet werden.

3. Im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren, die in den in diesem Abkommen aufgeführten Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen sind, beteiligen sich die anerkannten Konformitätsbewertungsstellen in geeigneter Weise an den Koordinierungs- und Vergleichsmassnahmen, die von jeder Vertragspartei in den unter Anhang 1 fallenden Sektoren durchgeführt werden. Die benennenden Behörden bemühen sich nach besten Kräften darum, zu gewährleisten, dass die anerkannten Konformitätsbewertungsstellen in geeigneter Weise zusammenarbeiten.

(…)



ANHANG 1 DES ABKOMMENS VOM 8. OKTOBER 1999 (in Kraft getreten am 1. Juni 2002)

PRODUKTBEREICHE 

Dieser Anhang wird nach Sektoren in die folgenden Kapitel unterteilt:

Kapitel 1 Maschinen

Kapitel 2 Persönliche Schutzausrüstungen

Kapitel 3 Spielzeuge

Kapitel 4 Medizinprodukte

Kapitel 5 Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel

Kapitel 6 Druckgeräte

Kapitel 7 Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte

Kapitel 8 Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemässen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

Kapitel 9 Elektrische Betriebsmittel und elektromagnetische Verträglichkeit

Kapitel 10 Baugeräte und Baumaschinen

Kapitel 11 Messgeräte und Fertigpackungen

Kapitel 12 Kraftfahrzeuge

Kapitel 13 Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen

Kapitel 14 Gute Laborpraxis (GLP)

Kapitel 15 Inspektion der guten Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen

Kapitel 16 Bauprodukte

Kapitel 17 Aufzüge

Kapitel 18 Biozidprodukte

Kapitel 19 Seilbahnen

Kapitel 20 Explosivstoffe für zivile Zwecke


RECHTLICHE EINORDNUNG

Bisher: Willkürliche Bestrafung durch die EU 

26. Mai 2021: Bundesrat beendet die Verhandlungen mit der EU über das Rahmenabkommen. 
26. Mai 2021: EU-Kommission gibt bekannt, dass «in der Schweiz ausgestellte Zertifikate für Medizintechnikprodukte ab sofort nicht mehr anerkannt würden – auch rückwirkend.»

Künftig: Rechtssicherheit statt Willkür?

Economiesuisse, Verband: «Willkürliche Verweigerungen der Aktualisierung des Abkommens durch die EU, wie dies im Bereich der Medizinprodukte der Fall war, sind in Zukunft ausgeschlossen. Damit wird für die Unternehmen Rechtssicherheit geschaffen, die ihnen erlauben wird, in den Produktionsstandort Schweiz zu investieren.» (Vernehmlassungsantwort

Tobias Straumann, Wirtschaftshistoriker: «Ich glaube nicht, dass wir einen Sonderstatus behalten können, wenn wir die Verträge annehmen. Eher erwarte ich, dass man in fünf Jahren wieder über die Ausnahmen wird reden müssen. Die EU strebt einen möglichst homogenen Binnenmarkt an, das ist ihr Ziel für Europa. Und das heisst, dass sie die Schweiz mehr und mehr integrieren will.» (Fontana, Katharina und Schäfer, Fabian. «Wirtschaftlich bringen die EU-Verträge praktisch nichts, politisch verlieren wir weiter an Souveränität.» (NZZ vom 26. August 2025).

Giorgio Behr, Unternehmer: «Vielleicht gibt es Nadelstiche (bei Ablehnung des Abkommenspakets). Aber auch mit den neuen Verträgen könnte dies die EU weiterhin tun, ausser da, wo etwas geregelt wurde. Es ist eine Illusion, zu glauben, die EU werde uns nachher nicht mehr plagen.» (NZZ vom 12. August 2025)

Künftig: Ausgleichsmassnahmen bei Ablehnung von EU-Recht durch die Schweiz

Wenn die Schweiz «gemäss Schiedsgericht gegen das Abkommen verstossen hat», kann die EU «im Rahmen des Abkommens oder eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, verhältnismässige* Ausgleichsmassnahmen (…) ergreifen» (Art. 11 1. Institutionelles Protokoll). 

*«Verhältnismässig» ist ein auslegungsbedürftiger Begriff, die EU-Kommission wird über die Massnahmen entscheiden. Das Schiedsgericht kann dann die Verhältnismässigkeit beurteilen, das letzte Wort hat im EU-Gefüge der Europäische Gerichtshof (siehe Flyer zur Rechtsübernahme).

FAZIT 

Die Blockierung der Schweizer MedTech-Produkte im Mai 2021 schadete auch den EU-Staaten. So reagierten vor allem deutsche Behörden und Wirtschaftsverbände heftig. Die EU wird deshalb auch künftig auf das MRA nicht verzichten können – mit oder ohne EU-Paket.

Giorgio Behr, Unternehmer und Autonomiesuisse-Mitglied: «Es ist möglich, dass die neuen Verträge kurzfristig Vorteile bringen. Aber langfristig sind sie für die Schweiz nachteilig. Wir müssen die angebliche Erosion der Bilateralen hinterfragen. Ich sehe diese nicht. Beim Abkommen über die technischen Handelshemmnisse (MRA) hat die EU neue Normen eingeführt und wird für die 20 erfassten Branchen laufend neue einführen. Diese gelten für neue Zulassungen – aber das ist doch keine Erosion.» (NZZ vom 12. August 2025

FRAGE AN DEN BUNDESRAT

Wie gedenkt der Bundesrat die KMU in der Schweiz vor der Regulierungslogik der EU und ihrem damit verbundenen Bürokratieaufwand zu schützen? 


April 2026, mw