Stromabkommen
ELEKTRIZITÄT ODER STROMABKOMMEN
DARUM GEHT’S
Unser Stromsystem ist physisch eng in das europäische Stromsystem integriert – oder umgekehrt.
41 Grenzeitungen vernetzen die Schweiz mit den Nachbarstaaten. Auch wegen der geografischen Lage hat die Schweiz in Kontinentaleuropa eine Drehscheibenfunktion.
Viel Strom, der durchs Land fliesst, ist Transitstrom. Gleichzeitig helfen beispielsweise lokale Pumpspeicherkraftwerke, das europäische Stromnetz zu stabilisieren. Stromtransit, Netzwerk-stabilisierung, Export und Import von Strom: Um die Funktionen einer superdigitalen Zeit aufrecht zu erhalten, braucht es stabile Stromflüsse. Technisch ist die Schweiz Teil des europäischen Strom-systems, marktmässig nicht. Das änderte sich durch das Stromabkommen im Paket Schweiz-EU.
Der Bundesrat in seiner Botschaft vom 13. März 2026: «Die EU lehnt ein Abkommen mit der Schweiz nur zur Sicherung der Kooperation bei der Versorgungssicherheit und beim Netzbetrieb ohne Marktzugang ab. Für die EU ist der Strombinnenmarkt das wesentliche Element zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Die Bereiche Markt und Netz sind im EU-Recht eng verknüpft und können nicht konsequent voneinander separiert werden.» Mit dem Stromabkommen würde «der Schweizer Strommarkt in jenen der EU integriert» (Energieminister Albert Rösti in der NZZ). Die Importe könnten über die dynamische Rechtsübernahme «völkerrechtlich abgesichert», der Stromhandel liberalisiert werden. In wärmeren Monaten exportiert die Schweiz mehr Strom, im Winter importiert sie auch.
Lange Zeit ist die Schweiz am «Schalter». In der Nachkriegszeit, 1958, initiiert sie mit dem «Stern von Laufenburg» das weltweit grösste Verbundnetz: auf Höchstspannungsebene schaltet sie Deutschland und Frankreich zusammen. Dann treibt die Schweiz die Integration des europäischen Stromsystems weiter voran. In den 90er Jahren beginnt die EU, selber einen Strombinnenmarkt aufzubauen, den so genannten EU-Stromacquis respektive Strombesitzstand.
Parallel dazu organisiert sich die Schweiz mit ihren Energieproduzenten neu: 2008 wird Swissgrid gegründet. Die Energiezentrale sorgt für Netzstabilität im In- und Ausland. Mit den Nachbarstaaten unterhält Swissgrid «privatrechtliche» Verträge, die jährlich erneuert werden müssen.
Eine Vision von Swissgrid und europäischen Stromhändlern ist Supergrid. Das Supernetz ermöglichte den vereinfachten Anschluss zu Solarparks in Südeuropa und zu Windparks im Norden. Zudem könnten die «Speicherdienstleitung aus den Stauseen der Alpen noch besser vermarktet werden», so Swissgrid. Um die Wasserkraft in den Alpen könnten sich umgekehrt auch Stromhändler aus dem EU-Binnenmarkt bewerben: Die Konzessionsvergabe ist im Stromabkommen nicht geregelt.
Das Vertragspaket Schweiz-EU besteht aus einem Stabilisierungs- und einem Weiterentwicklungsteil. Zu letzterem gehört das Stromabkommen. Es hat sieben Anhänge, darunter zu Beihilfen. Weil das Stromabkommen wegen der strategischen Bedeutung von Energie und dem Souveränitätsverlust bei Annahme sehr kontrovers diskutiert wird, möchte es der Bundesrat aus dem Paket lösen und separat zur Abstimmung bringen. Die EU findet quasi, ihr könnt schon mehrere Abstimmungen machen, aber wir ratifizieren entweder das Ganze oder gar nichts. (NZZ, Cash)
GUT ZU WISSEN
Swissgrid ist die Energiezentrale der Schweiz. Ihre Aktionäre sind Schweizer Stromgesellschaften, denen die grössten Kraftwerke gehören: BKW, Axpo und EWZ (Elektrizitätswerk der Stadt Zürich) besitzen rund 80 Prozent der Aktien, aber auch Westschweizer und Tessiner Kraftwerke sind vertreten. Vom Hauptsitz in Aarau aus sorgt Swissgrid für Netzwerkstabilität im In- und Ausland. Die Standardfrequenz liegt bei 50 Hertz. Permanent fliesst Strom nach/von Italien, Österreich, Frankreich, Deutschland. Bei Mangellage in Deutschland gelangt beispielsweise Atomstrom von Frankreich via «Stern von Laufenburg» nach Deutschland. Die Schweiz unterhält «privatrechtliche Verträge» mit Italy Nord und Core. Diese sollen im EU-Verbund «Central Europe» aufgehen. Zum europäischen Verbundnetz gehören derzeit 27 EU-Mitgliedstaaten und drei EWR-Staaten.
Weitere Vernetzungen mit EU-Stellen: Swissgrid hilft als Mitglied des Verbands der Europäischen Übertragungsnetzbetreiber ENTSO-E (European Network of Transmission System Operators for Electritiy) mit, das europäische Netz zu stabilisieren. Der eidgenössischen Elektrizitäts- und Aufsichtskommission ElCom steht wiederum ACER gegenüber. Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörde mit Sitz in Ljubljana wird 2011 gegründet, um die europäischen Strom- und Gasmärkte zu koordinieren. Konkrete Aufgaben: Integration der nationalen Energiemärkte in einen wettbewerbsfähigeren EU-Energiemarkt, Unterstützung beim Übergang Europas hin zu sauberer Energie für eine klimaneutrale europäische Wirtschaft, Beitrag zu einer effizienten transeuropäischen Energieinfrastruktur, Erleichterung des grenzüberschreitenden Energieflusses und Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien, Überwachung der Energiemärkte, um deren Vertrauenswürdigkeit zu gewährleisten und Marktmanipulation und -missbrauch zu verhindern. Insgesamt eine weitgehende Kontrolle über den Energiemarkt der EU-Staaten – mit dem Paket Schweiz-EU auch über die Schweiz.
Stromverhandlungsunterbrüche zwischen der EU und der Schweiz: Die EU will Stromverhand-lungen seit 2013 an institutionelle Elemente koppeln. Wegen mangelnden Forschritts beim institutionellen Rahmenabkommen werden 2018 weitere Verhandlungen verweigert, bei Abbruch des Rahmenabkommens ganz ausgesetzt. Mit dem Abbruch der Verhandlungen zum Rahmenvertrag 2021 verliert ElCom ihren Beobachterstatus bei ACER. Durch die «Bilateralen III» könnte sich ElCom wieder «vollwertig an der Arbeit des Regulierungsrates sowie aller anderen Vorbereitungs-gremien von ACER beteiligen» – allerdings ohne Stimmrecht (Stromabkommen, Anhang 1, S. 5). Tatsächlich ist die EU ebenso auf den Alpentransit angewiesen wie die Schweiz.
In den letzten Jahrzehnten hat die EU fünf Energiepakete beschlossen. 1. Energiepaket 1996: Liberalisierung der nationalen Energiemärkte. 2. Energiepaket 2003: Geschäfts- und Privatkunden können unter Energieanbietern auswählen. 3. Energiepaket 2009: Entflechtung/Trennung von Energieversorgung und Energieerzeugung. Zur Regulierung wird ACER gegründet, für die Netzübertragung ENTSO-E. 4. Energiepaket 2019: Start von «Saubere Energie für alle Europäer». Dazu werden Anreize geschaffen und Obergrenzen definiert, Notfallpläne für Versorgungsengpässe entwickelt. 5. Energiepaket 2025: «Fit für 55» bedeutet, Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken – mit dem Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen.
Das Stromabkommen kommt mit sieben Anhängen daher. Darin geht's unter anderem um den EU-Stromacquis, das heisst die EU-Rechtsübernahme, der/die für die Schweiz relevant würde (Botschaft, S. 719). 70 Prozent des Stroms müssen ins gemeinsame Netz fliessen. Und können von dort wieder bezogen werden. Die Energy Community erklärt zum Energy Community Acquis: «Mit der Annahme des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft sind die Vertragsparteien rechtlich verbindlich verpflichtet, die wesentlichen EU-Rechtsvorschriften im Energiebereich, den sogenannten „acquis communautaire“, zu übernehmen. Beschlüsse zur Übernahme neuer Rechtsvorschriften und zur Änderung bestehender rechtlicher Verpflichtungen werden in der Regel auf Vorschlag der Europäischen Kommission mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Ministerrat gefasst.»
Je grösser der europäische Strommarkt, desto mehr Strom fliesst durch verschiedene Länder. Bei Transits kann es zu ungeplanten Stromflüssen kommen. Ist beispielsweise zuviel Solarstrom von Spanien über Frankreich nach Deutschland unterwegs, weicht dieser potenziell in die Schweizer Systeme aus, auch wenn diese am Handel unbeteiligt ist. Wo Infrastrukturen sind, nimmt Strom den Weg des geringsten Widerstands. Zu ungeplanten Stromflüssen gehören auch Loop Flows, die zirkulieren, ohne dass der Strom genutzt werden kann. Gemäss Swissgrid können solche Belastungen zunehmen, weil die Schweiz nicht Teil der europäischen Stromharmonisierung ist. Ungeplante Stromflüsse durch fehlenden Austausch dienen niemandem; zwischen Swissgrid, Core und Italy North bestehen immerhin «privatrechtliche Verträge».
Batterien, die Strom speichern und verfügbar machen, sind Investition in die Zukunft. Die grösste Redox-Flow-Batterie der Welt entsteht gerade neben dem «Stern von Laufenburg». Sie basiert auf einem Zwei-Kammer-System mit positiver und negativer Elektrolytflüssigkeit. Die Dimension des Werks: 27 Meter tief, länger als zwei Fussballfelder, 1,2 Gigawattstunden Leistung (wie Kernkraftwerk Leibstadt) bei 2,1 Gigawattstunden Kapazität (210'000 Haushalte könnten 24 Stunden versorgt werden). Initiantin Flexbase ist hier mit Swissgrid zusammengeschaltet. Über dem unterirdischen Speichersystem sind KI-Zentrum, Forschung, Büros geplant (siehe auch Swissinfo, SRF/Einstein). Auch Hausbesitzer:innen setzen auf Batterien: zu Solaranlagen werden gleich Speicher installiert.
KONTEXT
Die über 200 Stauseen sind Wasser- und Energiespeicher, kostbare Ressourcen der Schweiz. Das wird Ingenieuren früh bewusst: Um 1872 ensteht bei Pérolles im Kanton Fribourg die erste Betonstaumauer Europas. Von 1950 und 1970 werden 80 Talsperren gebaut, darunter die Grande Dixence, mit 285 Metern nach wie vor die höchste der Welt (Swissdams.ch). Die Wasserkraft und die anderen Erneuerbaren gehören den Kantonen und Gemeinden. «Nun steht die Zeit der Heimfälle an – und das führt zu einer der grossen Unbekannten des Stromabkommens. Denn wenn die Standortgemeinden oder -kantone bald die Konzessionen neu vergeben, stellt sich die Frage, wer dabei mitbieten darf.» (Hintergrundartikel auf Swissinfo vom 10. April 2025) Dass Konzessionen auch an EU-Konzerne gehen könnten, wird im Stromabkommen des Vertragspakets zumindest nicht ausgeschlossen.
Durch die Netto-Null-Ziele bis 2050 werden die grenzüberschreitenden Stromflüsse in Europa um «den Faktor zwei oder drei zunehmen» (Botschaft, S. 705). Das bedeutet, weg von Gas- und Kohlekraftwerken, hin zu erneuerbaren Energien wie Wasserkraft, Solarstrom, Windenergie. Theoretisch – praktisch stehen die Gas- und Ölkraftwerke bereit, weil es in absehbarer Zeit zu wenig Strom geben wird für den wachsenden Bedarf. Mit den natürlichen Ressourcen konkurrenziert zudem die Künstliche Intelligenz: Eine KI-Anfrage verbraucht zehn Mal mehr Energie als eine herkömmliche Google-Suche und die heissen Rechenzentren werden mit Wasser gekühlt. Neue Rechenzentren entstehen in ganz Europa, auch im Grossraum Mailand, wo man sich um die Qualität des Wassers sorgt. Der KI-Ressourcenverbrauch international? «Rechenzentren dürften 2030 einen Wasserverbrauch von 1,3 Milliarden Menschen haben.» (Der Standard) Auch andere Faktoren werden den Stromverbrauch stark erhöhen (Digitalisierung, E-Mobilität, Zuwanderung).
Totale Marktliberalisierung bedeutet nicht zwingend tiefe Preise für Endverbraucher:innen. Norwegen ist durch seine vielen Energieressourcen eigentlich selbstversorgend. Als EWR-Mitglied muss das Land aber 70 % der produzierten Energie ins EU-Stromnetz einspeisen und zu oft teuren EU-Marktpreisen wieder zurückkaufen. Da das viele Billiggas aus Russland seit dem Ukraine-Krieg zunehmend fehlt und die Atomkraftwerke runtergefahren worden sind, herrscht beispielweise in Deutschland öfter Strommangellage. Vor allem wenn sich durch fehlende Sonne oder Windstille noch Dunkelflauten ereignen.
POLITISCHE DEBATTE
Gewerkschaften sehen durch die Liberalisierung die regional organisierte Grundversorgung in Gefahr. Reto Wyss vom Gewerkschaftsbund in der Wochenzeitung WOZ: «Das Abkommen will ja die volle Marktöffnung. (…) Das bedeutet die Zerschlagung der Grundversorgung, so wie wir sie heute kennen mit den kommunal und regional zuständigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Diese müssten den Ausbau der Erneuerbaren vorantreiben, müssten investieren. Doch mit dem Stromabkommen und der Marktöffnung nimmt man ihnen die Planbarkeit weg.» Denn die Produzenten wüssten im Gegensatz zu heute nicht, wer in zehn Jahren ihre Kunden sein könnten.
Für Swissgrid vereinfachte das Stromabkommen die Netzstabilität: «Mit dem Ausbau des europäischen Strommbinnenmarkts nimmt der grenzüberschreitende Stromhandel in Europa zu. Ein Teil des Stroms fliesst aus physikalischen Gründen durch das Schweizer Netz. Mit dem Stromabkommen werden dessen Kapazitäten und Engpässe in den europäischen Prozessen berücksichtigt.» Vor allem müsste die Netzwerkbetreiberin die jetzigen Verträge nicht jährlich erneuern: «Privatrechtliche Vereinbarungen, wie Swissgrid sie abschliessen kann, müssen von allen Regulatoren jährlich genehmigt werden. Dies kann aus verschiedenen Gründen scheitern. (…) Nur das Stromabkommen ermögliche eine völkerrechtlich abgesicherte, gleichberechtigte Teilnahme von Swissgrid an europäischen Koordinationsprozessen, findet die Energiezentrale mitten in Europa.
Stromhändler wie Alpiq, Axpo und BKW begrüssen das Stromabkommen. BKW in der Vernehmlassungsantwort: «Der grenzüberschreitende Stromhandel ist aus wirtschaftlicher Sicht und für die Versorgungssicherheit der Schweiz von grösster Bedeutung. Mit dem Stromabkommen erhalten Schweizer Strommarktakteure gleichberechtigten Zugang zu den europäischen Strommärkten (Day-Ahead, Intraday und Balancing). Zudem werden die grenzüberschreitenden Kapazitäten völkerrechtlich abgesichert, was die Import- und Exportfähigkeit der Schweiz stärkt. Die BKW begrüsst auch die mit dem Abkommen verbundene Öffnung des Schweizer Strommarkts. Diese schafft ein innovationsfreundliches Umfeld und erleichtert die Integration erneuerbarer Energien ins Gesamtsystem.»
Die acht Bergkantone sehen das Stromabkommen wegen der Stauseen und des potenziellen Souveränitasverlusts kritisch. Beat Rieder, Mitte-Ständerat aus dem Wallis, in der NZZ: «Wir müssen die wenigen Ressourcen der Schweiz in den eigenen Händen haben.» Und weiter: «Entscheidend ist der Vertragstext. Derzeit sind vor europäischen Gerichten mehrere Vertragsverletzungensverfahren hängig wegen der Konzessionsvergabe von Wasserkraft, es geht insbesondere um Portugal, Frankreich, Österreich und Italien. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass der Gerichtshof diese Regeln dereinst auch auf die Schweiz anwendbar erklären würde.» Die Bergkantone sehen das Problem des Souveränitätsverlusts zuerst, aber es betrifft die ganze Schweizer Bevölkerung.
Bei der innerstaatliche Umsetzung ist die Position des Verbands Schweizer Elektrizitätsunter-nehmen VSE interessant, dem über 600 Unternehmen angeschlossen sind. Direktor Michael Frank verlautet während der Vernehmlassung, der Entwurf in seiner jetzigen Form führe zu höheren Kosten und Risiken. Für die Strombranche würde die vorgeschlagene innerstaatliche Umsetzung aufwändiger, teurer und unattraktiver (VSE). Mit dem verhandelten Stromabkommen müsste die Schweiz ihr Elektrizitätsrecht anpassen. Deshalb hat der Bundesrat gleich Umsetzungsgesetze vorgelegt. Diese beinhalten: vollständige Marktöffnung, Anpassung des Elektrizitätsgesetzes und weiterer Erlasse, Institutionelle Anbindung an das EU-Strommarktrecht, Regulierung und Aufsicht. Am 23. Juni 2026 hat sich die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats fürs Stromabkommen ausgesprochen, allerdings mit 6 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen. Befürworter:innen gewichten die Versorgungssicherheit höher als den Souveränitätsverlust. Die «Arbeiten zur innerstaatlichen Umsetzung können beginnen», heisst es im Dokument (Parlament).
Strittig ist, was das Stromabkommen Kleinkunden und Kleinproduzenten bringen würde. Bei einer Marktöffnung könnten neben Konzernen auch Kleinkunden ihre Stromanbieter wählen. Die Kontroverse dreht sich aktuell um die Umsetzung dieser Möglichkeiten in der Schweiz. Dabei geht es darum, dass zwar ein Grundangebot ohne Wahlmöglichkeiten bestehen bliebe, aber wer differenzierter wählen möchte, müsste in den freien Markt wechseln. (SRF)
ABKOMMEN ÜBER ELEKTRIZITÄT (Auszug von 161 Seiten)
Präambeln
IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Stromnetze der Union und der Schweiz sehr eng miteinander verflochten sind und die Schweiz einer Gruppe von europäischen Ländern angehörte, die den grenzüberschreitenden Stromhandel in Europa mittels Zusammenarbeit zwischen Übertragungsnetzbetreibern entwickelte, um von den Vorteilen gemeinsam genutzter
Energieressourcen zu profitieren,
EINGEDENK der Tatsache, dass in der Union in den vergangenen zwei Jahrzehnten ein umfassender Rechtsrahmen zum Aufbau eines effizienten Strombinnenmarkts mit Stromhandelsmechanismen wie der unionsweiten Marktkopplung geschaffen wurde, welcher die früheren Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit ersetzt hat,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Nichtanwendung der Vorschriften der Union über den Stromhandel und die Versorgungssicherheit in der Schweiz und die daraus resultierende Nichtteilnahme der Schweiz an gemeinsamen, dem Unionsrecht unterstehenden Handelssystemen, Plattformen und Koordinierungsstellen eine wachsende Herausforderung für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Strombereich und für ihre Versorgungssicherheit darstellt, was zu Marktineffizienz, höheren Transaktionskosten, Rechtsunsicherheit und mangelnder Verlässlichkeit beim Austausch von Strom führt und sich in zusätzlichen Kosten für Stromkunden niederschlägt,
IN BEKRÄFTIGUNG der Tatsache, dass dieses Abkommen unter Berücksichtigung der bestehenden engen physischen Integration des schweizerischen Stromsystems in das europäische Stromsystems darauf abzielt, die gegenseitige Zusammenarbeit im Strombereich zu verstärken, die Teilnahme der Schweiz an allen dem Unionsrecht unterstehenden Handelssystemen, Plattformen und gemeinsamen Koordinierungsstellen zu ermöglichen, den grenzüberschreitenden Stromhandel zu fördern, die wirtschaftliche Effizienz und das gesellschaftliche Wohlergehen zu erhöhen, die Versorgungssicherheit zu stärken, die Netzstabilität zu erhöhen und den Übergang zu einem Energiesystem mit Netto-Null-Treibhausgasemissionen bis 2050 zu erleichtern, dies alles zum beiderseitigen Nutzen der Schweiz und der Union,
IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Teilnahme der Schweiz am Strombinnenmarkt der Union die Integration der Schweiz auf eine Art und Weise erfordert, die gleiche Rechte und Pflichten für beide Vertragsparteien gewährleistet. Dies erfordert im Gegenzug angemessene, gleiche Ausgangsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb zwischen den Vertragsparteien, einschliesslich einschlägiger Regeln zu Wettbewerb, Umwelt und Produktion erneuerbarer Energien,
EINGEDENK der Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und ihren Behörden zur korrekten Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den Strombinnenmarkt sowie für eine höhere regionale Netzstabilität und Versorgungssicherheit, insbesondere in einer Energiekrise,
IN BEKRÄFTIGUNG der Tatsache, dass die Vertragsparteien in ihrer Zusammenarbeit unter diesem Abkommen der Stromversorgungssicherheit hohe Bedeutung beimessen und einer der wichtigsten Zwecke dieses Abkommens darin besteht, verlässliche Regeln zu schaffen, welche sicherstellen, dass beide Vertragsparteien auf der Grundlage eindeutiger Regeln auch in einer Energiekrise weiterhin Strom austauschen, sodass sie sich auf Stromflüsse von der jeweils anderen Vertragspartei verlassen können und die Kosten für die Stromverbraucher geringer sind,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass langfristige physische grenzüberschreitende Kapazitätsreservierungen den Grundsatz des Zugangs Dritter, welcher in den Vorschriften der Union über den Strombinnenmarkt verankert ist, einschränken und dass der Umgang mit historischen, langfristige physische Reservierungen enthaltenden Verträgen mit Ländern, die keine Mitgliedstaaten der Union sind, komplexe rechtliche Fragen aufwerfen kann, sollte dieses Abkommen Rechtssicherheit schaffen bezüglich des Auslaufens solcher Reservierungen und der anwendbaren Regeln während der Übergangsfrist,
IN ANBETRACHT der Vorteile, die der grenzüberschreitende Stromhandel und das Schaffen von Anreizen für Investitionen in eine kosteneffiziente, saubere und sichere Stromversorgung für die Union und die Schweiz mit sich bringen,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass das öffentliche Eigentum an der Strominfrastruktur eine
legitime politische Wahl sein kann,
IN DEM BESTREBEN, die Teilnahme der Schweiz und ihrer Unternehmen am Binnenmarkt der Union, an dem die Schweiz auf der Grundlage dieses Abkommens teilnimmt, zu stärken und zu vertiefen,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass das ordnungsgemässe Funktionieren und die Homogenität in den Bereichen des Binnenmarkts, an denen die Schweiz teilnimmt, für Unternehmen aus der Schweiz und der Union gleiche Wettbewerbsbedingungen erfordern, die sich auf materiell- und verfahrensrechtliche Regeln stützen, die denjenigen gleichwertig sind, die in Bezug auf staatliche Beihilfen für den Binnenmarkt gelten,
IN BEKRÄFTIGUNG der Unabhängigkeit der Vertragsparteien sowie der Rolle und der Zuständigkeiten ihrer Institutionen und, im Falle der Schweiz, der Wahrung ihrer verfassungsrechtlichen Prinzipien, darunter der direkten Demokratie, der Gewaltenteilung und des Föderalismus,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Union und die Schweiz durch zahlreiche bilaterale Abkommen in verschiedenen Bereichen miteinander verbunden sind, die spezifische Rechte und Pflichten enthalten und in mancher Hinsicht jenen innerhalb der Union ähnlich sind,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass das Ziel dieser bilateralen Abkommen darin besteht, die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken und die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage von Gleichheit, Gegenseitigkeit und allgemeiner Ausgewogenheit ihrer Vorteile sowie Rechte und Pflichten auszubauen,
ENTSCHLOSSEN, die Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt der Union auf der Basis derselben Regeln, die für den Binnenmarkt gelten, zu stärken und zu vertiefen, unter Wahrung der Unabhängigkeit der Vertragsparteien sowie jener ihrer Institutionen und – in Bezug auf die Schweiz – unter Wahrung der Grundsätze der direkten Demokratie, des Föderalismus und des sektoriellen Charakters ihrer Beteiligung am Binnenmarkt der Union,
IN BEKRÄFTIGUNG, dass die Zuständigkeit des Schweizerischen Bundesgerichts und aller anderen Schweizer Gerichte sowie der Gerichte der Mitgliedstaaten und des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Auslegung des Abkommens im Einzelfall gewahrt bleibt,
IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, in den Bereichen des Binnenmarkts, an denen die Schweiz teilnimmt, für Einheitlichkeit zu sorgen, heute wie auch in Zukunft,
SIND (DIE SCHWEIZ UND DIE EUROPÄISCHE UNION) WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ARTIKEL 1 Ziel
1. Ziel dieses Abkommens ist es, die Teilnahme der Schweiz am Strombinnenmarkt der Union zu ermöglichen, indem die einheitliche Anwendung der Vorschriften über den Strombinnenmarkt, einschliesslich der notwendigen Anpassungen, gemäss den Bedingungen dieses Abkommens sichergestellt wird.
2. Im Hinblick darauf wird mit diesem Abkommen angestrebt:
(a) allen Marktteilnehmern einen gleichberechtigten Zugang zu den Strommärkten der Union und der Schweiz zu gewährleisten, einschliesslich des Zugangs zu gemeinsamen Handelssystemen, Plattformen und Koordinierungsstellen;
(b) den grenzüberschreitenden Stromhandel zum beiderseitigen Nutzen der Union und der Schweiz zu fördern, unter anderem durch eine verbesserte Vergabe und Bewirtschaftung der Kapazitäten des Übertragungsnetzes, insbesondere auf Verbindungsleitungen;
(c) die Stabilität des regionalen Stromnetzes und die Anbindung des schweizerischen Stromnetzes an das Verbundnetz der Union sicherzustellen;
(d) ein hohes Mass an Versorgungssicherheit sicherzustellen;
(e) die Integrität und Transparenz des Stromgrosshandelsmarkts zu gewährleisten;
(f) den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen und zu fördern und ein hohes Umweltschutzniveau im Strombereich zu gewährleisten, um den Übergang zu einem Energiesystem mit Netto-Null-Treibhausgasemissionen bis 2050 in Europa zu erleichtern;
(g) die Zusammenarbeit zwischen den Parteien, ihren jeweiligen Regulierungsbehörden und Betreibern im Strombereich zu stärken.
ARTIKEL 2 Geltungsbereich
1. Dieses Abkommen gilt für den Strombereich, hinsichtlich der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom sowie des Handels und der Versorgung mit Strom.
2. Dieses Abkommen gilt auch für die im Abkommen genannten Belange, die in direktem Zusammenhang mit dem Strombereich stehen.
ARTIKEL 3 Nichtdiskriminierung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens keine diskriminierenden Massnahmen zu ergreifen.
ARTIKEL 4 Vorschriften für den Strombereich
Die Schweiz wendet die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte betreffend den Strombereich an.
ARTIKEL 5 Schweizerischer Übertragungsnetzbetreiber
1. Unbeschadet der Bestimmungen über die Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern (im Folgenden „ÜNB“) gemäss den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten ist keine Bestimmung dieses Abkommens so auszulegen, dass sie öffentliche schweizerische Körperschaften wie Kantone oder Gemeinden daran hindert, eine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung am Betreiber des schweizerischen Übertragungsnetzes zu halten.
2. Dieses Abkommen hindert im Strombereich tätige Unternehmen nicht daran, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Entflechtung von ÜNB gemäss den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten eine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung am schweizerischen ÜNB zu halten. (…)
ARTIKEL 7 Schweizerische Grundversorgung
1. Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, dass sie die Schweiz daran hindert, Verbraucherschutzmassnahmen zu beschliessen, die Haushalte und Unternehmen unterhalb einer gewissen Verbrauchsschwelle berechtigen, von einer Grundversorgung zu profitieren, einschliesslich der Dienstleistungen eines Versorgers letzter Instanz gemäss den Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte.
2. Dieses Abkommen ist auch nicht so auszulegen, dass es einer Preisregulierung für die Grundversorgung gemäss den Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte entgegensteht.
ARTIKEL 8
Übergangsregelung für bestehende Einspeisevorränge auf Verbindungsleitungen an der Schweizer Grenze
1. Zur Erreichung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz des nichtdiskriminierenden Netzzugangs werden die bestehenden langfristigen Einspeisevorränge für Strom auf den Verbindungsleitungen zwischen der Schweiz und Frankreich gemäss den vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen, in Anhang II Abschnitt B aufgeführten Verträgen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben. Den Vertragsinhabern wird während einer Übergangsfrist von sieben Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, aber nicht länger als bis zum Auslaufdatum des jeweiligen in Anhang II Abschnitt B aufgeführten Vertrags, wenn dieser früher ausläuft, ein finanzieller Ausgleich gewährt. Änderungen an den in Anhang II Abschnitt B aufgeführten Verträgen beeinflussen weder die Aufhebung der langfristigen Einspeisevorränge noch die Übergangsfrist.
2. Anhang II Abschnitt A legt die Grundsätze für den finanziellen Ausgleich und die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden im Zusammenhang mit dem Ausgleich und dessen Finanzierung fest.
3. Ungeachtet von Absatz 1 bestehen die in Anhang II Abschnitt C aufgeführten Einspeisevorränge im Zusammenhang mit Grenzwasserkraftwerken mit einem geringen Umfang an reservierter Kapazität von höchstens 65 MW während einer Übergangsfrist von 15 Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, aber nicht länger als bis zum Auslaufdatum der jeweiligen bestehenden Konzession, wenn diese früher ausläuft, fort und werden anschliessend aufgehoben.
ARTIKEL 9 Versorgungssicherheit und Reserven
1. Die Vertragsparteien messen der Stromversorgungssicherheit in ihrer Zusammenarbeit unter diesem Abkommen hohe Bedeutung bei. Um funktionierende Strommärkte sicherzustellen und um zu gewährleisten, dass Strom dorthin fliesst, wo er am meisten benötigt wird, sollen grenzüberschreitende Verbindungsleitungen, auch in Stromversorgungskrisen, in Übereinstimmung mit diesem Abkommen offen bleiben. Massnahmen, welche die Stromversorgungssicherheit insbesondere in Stromversorgungskrisen gefährden, namentlich Eingriffe wie unangemessene Einschränkungen von grenzüberschreitenden Stromflüssen, sind zu vermeiden.
2. Die Schweiz kann notwendige, verhältnismässige und nicht verzerrende Massnahmen ergreifen, um die Stromversorgungssicherheit sicherzustellen, insbesondere durch die Errichtung und Beibehaltung von Stromreserven, soweit solche Massnahmen mit diesem Abkommen vereinbar sind.
3. Bei der nationalen Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen kann die Schweiz Annahmen treffen, bei denen den Besonderheiten von Stromangebot und -nachfrage auf nationaler Ebene Rechnung getragen wird, einschliesslich solcher Besonderheiten, die darauf zurückzuführen sind, dass die Schweiz kein Mitgliedstaat der Union ist, oder auf Elemente, die für die Versorgungssicherheit der Schweiz besonders relevant sein können, wie die geringere Verfügbarkeit in den Nachbarländern von Strom aus Kernenergie und Gas für die Stromerzeugung, sofern diese Anliegen in verhältnismässiger und vernünftiger Weise berücksichtigt werden.
4. Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Regeln über staatliche Unterstützung für die Angemessenheit der Stromerzeugung, die gemäss diesem Abkommen gelten, und zur Berücksichtigung der neuen Möglichkeiten, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens für den Austausch von Strom auf der Grundlage verbindlicher Regeln bestehen, darf staatliche Unterstützung für Reserven für eine angemessene Stromerzeugung, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt wurde und mit diesem Abkommen nicht vereinbar ist, eine Dauer von sechs Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens nicht überschreiten. (…)
ARTIKEL 11 Nutzung von Energieressourcen und Eigentum an Erzeugungsanlagen
1. Die Schweiz ist weiterhin berechtigt, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen, einschliesslich der Wasserkraft, unter Vorbehalt des gemäss diesem Abkommen anwendbaren Rechts, festzulegen sowie zwischen verschiedenen Energiequellen zu wählen und die allgemeine Struktur ihrer Energieversorgung zu bestimmen.
2. Dieses Abkommen steht öffentlichem Eigentum von Erzeugungsanlagen, einschliesslich Wasserkraftanlagen, durch öffentliche Einrichtungen in keiner Weise entgegen, dies unter Vorbehalt des anwendbaren Elektrizitätsrechts.
ARTIKEL 12 Ziele der Bestimmungen über staatliche Beihilfen
1. Die Ziele dieses Teils sind die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen aus der Union und der Schweiz in den Bereichen des Binnenmarkts, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, sowie die Sicherstellung des ordnungsgemässen Funktionierens des Binnenmarkts durch die Festlegung materiell- und verfahrensrechtlicher Regeln für staatliche Beihilfen.
2. Dieser Teil und seine Anhänge ändern weder den Geltungsbereich noch die Ziele dieses Abkommens.
ARTIKEL 13 Staatliche Beihilfen
1. Soweit im Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln durch die Schweiz oder einen Mitgliedstaat der Union gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Vertragsparteien im Geltungsbereich dieses Abkommens beeinträchtigen.
ARTIKEL 14 Überwachung
1. Für die Zwecke von Artikel 12 überwachen die Union, im Einklang mit der Verteilung von Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten, und die Schweiz, im Einklang mit ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung, die Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet gemäss diesem Teil.
2. Zur Umsetzung dieses Teils behält die Union ein Überwachungssystem für staatliche Beihilfen gemäss den Artikeln 93, 106, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), ergänzt durch die Rechtsakte der Union im Bereich der staatlichen Beihilfen und die Rechtsakte der Union betreffend staatliche Beihilfen im Strombereich, die in Anhang IV Abschnitt A Nummer 1 aufgeführt werden.
3. Zur Umsetzung dieses Teils richtet die Schweiz innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein System zur Überwachung staatlicher Beihilfen ein, das jederzeit ein Mass an Überwachung und Durchsetzung sicherstellt, das mit dem in der Union gemäss Absatz 2 angewendeten gleichwertig ist, und behält dieses System bei; das System umfasst Folgendes:
(a) eine unabhängige Überwachungsbehörde und
(b) Verfahren, um die Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts durch die Überwachungsbehörde sicherzustellen, darunter:
(i) die vorherige Anmeldung geplanter Beihilfen bei der Überwachungsbehörde,
(ii) die Beurteilung angemeldeter Beihilfen durch die Überwachungsbehörde und deren Kompetenz zur Prüfung nicht angemeldeter Beihilfen,
(iii) die Anfechtung von Beihilfen, die die Überwachungsbehörde als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar erachtet, vor der zuständigen Justizbehörde mit aufschiebender Wirkung ab dem Zeitpunkt, zu dem der Akt anfechtbar ist, und
(iv) die Rückforderung, einschliesslich Zinsen, von gewährten Beihilfen, die als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar befunden werden.
4. Im Einklang mit der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung der Schweiz gilt Absatz 3 Buchstabe b Ziffern iii und iv nicht für Akte der Schweizerischen Bundesversammlung oder des Schweizerischen Bundesrats.
5. Wenn die Schweizer Überwachungsbehörde eine Beihilfe der Schweizerischen Bundesversammlung oder des Schweizerischen Bundesrats aufgrund ihrer gemäss der verfassungsmässigen Ordnung der Schweiz beschränkten Zuständigkeiten nicht vor einer Justizbehörde anfechten kann, muss sie die Anwendung dieser Beihilfe durch andere Behörden in jedem Einzelfall anfechten. Kommt die Justizbehörde zum Schluss, dass diese Beihilfe mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar ist, berücksichtigen die zuständigen Justiz- und Verwaltungsbehörden der Schweiz dieses Urteil, wenn sie beurteilen, ob diese Beihilfe in einem bei ihnen anhängigen Einzelfall anzuwenden ist.
ARTIKEL 15 Bestehende Beihilfen
1. Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b gilt nicht für bestehende Beihilfen, einschliesslich Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen.
2. Für die Zwecke dieses Abkommens umfassen bestehende Beihilfen auch Beihilfen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt wurden, sowie Beihilfen, die innerhalb von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten gewährt werden.
3. Innerhalb von 12 Monaten nach Einrichtung des Überwachungssystems gemäss Artikel 14 Absatz 3 verschafft sich die Überwachungsbehörde einen Überblick über die bestehenden Beihilferegelungen im Geltungsbereich dieses Abkommens, die noch in Kraft sind, und nimmt anhand der Kriterien in Artikel 13 eine Prima-facie-Einschätzung dieser Regelungen vor.
4. Sämtliche in der Schweiz bestehende Beihilferegelungen werden von der Überwachungsbehörde fortlaufend gemäss den Absätzen 5-7 auf ihre Vereinbarkeit mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts überprüft.
5. Ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass eine bestehende Beihilferegelung mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so informiert sie die zuständigen Behörden über die Pflicht zur Einhaltung dieses Teils. Wird eine solche Beihilferegelung geändert oder aufgehoben, informieren die zuständigen Behörden die Überwachungsbehörde.
6. Erachtet die Überwachungsbehörde die von den zuständigen Behörden ergriffenen Massnahmen als geeignet, um die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, so veröffentlicht sie diese Massnahmen.
7. Ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass die Beihilferegelung nach wie vor nicht mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar ist, veröffentlicht sie ihre Beurteilung und ficht die Anwendung dieser Beihilferegelung in jedem Einzelfall nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii und Artikel 14 Absatz 5 ungeachtet des Artikels 15 Absatz 1 an.
8. Für die Zwecke dieses Teils gilt jede Änderung bestehender Beihilferegelungen, die sich auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts auswirkt, als neue Beihilfe und fällt unter Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b.
(ARTIKEL 23-33 regeln die institutionellen Elemente der EU-Rechtsübernahme (Ablauf, Verfahren, Ausgleichsmassnahmen) analog zu den Institutionellen Protokollen der 5 Abkommen des «Stabilisierungsteils». Siehe Dossier «Institutionelle Rechtsübernahme»)
ARTIKEL 23 Ziele der institutionellen Bestimmungen
1. Ziel dieses Teils ist es, den Vertragsparteien sowie den Wirtschaftsakteuren und Privatpersonen in dem Bereich betreffend den Binnenmarkt, der in den Geltungsbereich dieses Abkommens fällt, grössere Rechtssicherheit, Gleichbehandlung und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.
2. Zu diesem Zweck sieht dieser Teil institutionelle Lösungen vor, die einen kontinuierlichen und ausgewogenen Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Völkerrechts legt dieser Teil namentlich institutionelle Lösungen für das Abkommen fest, die allen bisherigen und künftigen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, gemeinsam sind, ohne den Geltungsbereich oder die Ziele des Abkommens zu ändern, insbesondere:
ARTIKEL 27 Integration von Rechtsakten der Union
1. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des Rechts im Bereich betreffend den Binnenmarkt, an dem die Schweiz durch das Abkommen teilnimmt, sorgen die Schweiz und die Union dafür, dass die in den Bereich des Abkommens fallenden Rechtsakte der Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in das Abkommen integriert werden. (…)
ARTIKEL 50 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind.
2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation betreffend die folgenden Instrumente folgt:
(a) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit;
(b) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit; (…)
(l) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union;
(m) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union;
(n) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm. (…)
VORRECHTE UND BEFREIUNGEN – ANLAGE (S. 82) (Nichtunterstellung von ACER und ihren Beamten unter Schweizer Recht)
ARTIKEL 1 (entspricht Artikel 1 des Protokolls (Nr. 7)
Die Räumlichkeiten und Gebäude der Agentur sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht,
beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der
Agentur dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht Gegenstand von
Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein. (…)
ARTIKEL 7 (entspricht Artikel 11 des Protokolls (Nr. 7)
Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur stehen im Hoheitsgebiet der Schweiz ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:
(a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;
(b) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;
(c) die den Beamten internationaler Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;
(d) das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes zollfrei in die Schweiz einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung der Schweiz in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;
UMWELT – ANHANG V (S. 105)
Die einschlägigen Rechtsakte der Union zum Umweltschutz, auf die in Artikel 20 und in Artikel 27Absatz 3 dieses Abkommens verwiesen wird, sind die folgenden:
1. 32011 L 0092: Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2011/92/oj), geändert durch:
− 32014 L 0052: Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/52/oj).
2. 32001 L 0042: Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30, ELI:http://data.europa.eu/eli/dir/2001/42/oj). (…)
RECHTLICHE EINORDNUNG
Peter Hettich, Professor für Wirtschaftsrecht: «Im Strombereich gibt es heute zahlreiche Beihilfen. Im Abkommen werden aber nur ein paar wenige – etwa für erneuerbare Energien oder Geothermie – ausdrücklich für zulässig erklärt. Der Bundesrat meint, wenn eine Beihilfe im Stromabkommen nicht ausdrücklich als zulässig aufgeführt sei, heisse das nicht, dass sie unzulässig sei. Mein Eindruck ist, dass der Bundesrat die Rechtslage zu rosig zeichnet. Es gibt gewisse Beihilfen, die wären mit dem neuen Stromabkommen höchstwahrscheinlich unvereinbar.» (NZZ vom 17. November 2025)
In den Verträgen ist die Wasserkraft nicht abgesichert. Artikel 11 zu den staatlichen Beihilfen lässt einiges offen: «Die Schweiz ist weiterhin berechtigt, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen, einschliesslich der Wasserkraft, unter Vorbehalt des gemäss diesem Abkommen anwendbaren Rechts, festzulegen (…).» Nochmals Peter Hettich in der NZZ: Das EU-Recht habe Priorität gegenüber den Ausnahmen, die im Stromabkommen erwähnt seien. Es gebe keine rechtliche Absicherung für die Schweiz. Konzessionen für Schweizer Wasserkraft könnten also früher oder später EU-weit ausgeschrieben werden. Und wenn dies nicht gemacht würde, könnten Anklagen wegen Vertragsverletzungen (mit Ausgleichsmassnahmen auch in anderen Abkommen) folgen. Die Forderungen der EU-Kommission gegenüber Mitgliedsstaaten von 2019 lassen sich in einer Pressemitteilung nachlesen. Italien ist bis jetzt dabei, Deals mit der EU zu machen. Ab 2029 beginnt dort eine neue Konzessionsphase, das Thema bleibt wohl aktuell. (Althesys)
In der Botschaft zum Stromabkommen wird mehrmals die «völkerrechtliche Absicherung» betont. Allerdings besteht kein Gesetzesartikel, der der Schweiz eine bestimmte Stromlieferung, Importmenge oder Hilfe im Notfall garantiert. Eine Absicherung ergibt sich höchstens aus den Rechten und Pflichten des Abkommens zusammen mit den Durchsetzungs- und Streitbeilegungsartikeln. Die «völkerrechtliche Absicherung» ist mehr erläuternde Beschreibung der Vertragsexistenz als konkrete, einklagbare Garantie nach Paragrafen.
Dem Stromabkommen ist ein «Protokoll über das Schiedsgericht» beigelegt (entspricht dem Institutionellen Protokoll der 5 Verträge des «Stabilisierungsteils»). Auf 30 Seiten wird präzis der Vorgang beschrieben, wie bei Streitigkeiten und Ausgleichsmassnahmen (Artikel 32 und 33, jeweils Abs. 2) vorzugehen ist, sogar Schiedsrichterhonorare finden Erwähnung. Als Ort des Schiedsverfahrens ist Den Haag vorgesehen.
FAZIT
Energie ist eine der wichtigsten Ressoucen einer Gesellschaft. Jedes Land verteidigt im Notfall seine Quellen. Mit dem geplanten Stromabkommen würde der Bund die Wirkungskraft aus der Hand geben. Beat Rieder, Mitte-Ständerat aus dem Wallis findet, wir müssten die wenigen Ressouren in der Schweiz in den eigenen Händen haben. So wie das Stromabkommen jetzt sei, regle die EU nach gewissen Übergangsfristen unser ganzes Stromrecht, und nicht nur die Wasserkraft. Die EU könnte künftig auch bei der Stromversorgung mitentscheiden, ob die Schweizer Reserven verhältnismässig und vernüftig seinen. «Was ist, wenn man in Brüssel findet, die Schweiz dürfe kein neues Kraftwerk bauen, weil man die KI-Zentren lieber in der EU errichten möchte?» (Gespräch mit Katharina Fontana in der NZZ)
Als Stromdrehscheibe mitten in Europa ist die EU auf die Schweiz angewiesen. Umgekehrt ist auch die Schweiz auf verlässliche Stromflüsse mit der EU angewiesen. Niemand will Blackouts durch zuwenig oder zuviel Strom, ungeplante Stromflüsse. Bislang hat die Schweiz mit den Nachbarstaaten ohne institutionelle Einbindung Regelungen gefunden. Trotz so genannter Harmonisierung erlebt Spanien mit Portugal 2025 den grössten Blackout seit 20 Jahren. Swissgrid hat damals stabilisierend mitgeholfen, das System wieder hochzufahren.
In den Verträgen steht unter Versorgungssicherheit, die Schweiz könne «notwendige, verhältnismässige und nicht verzerrende Massnahmen ergreifen, um die Stromversorgungssicherheit sicherzustellen, insbesondere durch die Erreichung und Beibehaltung von Stromreserven – soweit solche Massnahmen mit diesem Abkommen vereinbar sind». (Art. 9, Abs. 2). Die vom Bundesrat zitierte Versorgungssicherheit ist also nur bedingt gewährleistet. Beat Rieder im Ständerat: Die Souveränität über die Reserven muss vollständig in unserer Hand bleiben.
EU-Ansprüche auf Wasserkraftanlagen in der Schweiz gelten als Ziel des Stromabkommens seitens der EU. Auch wenn sich der Bundesrat darauf in seiner Botschaft fast rebellisch gibt: «Der Bundesrat würde einer solchen Weiterentwicklung des Abkommens nicht zustimmen, selbst wenn die EU dies unter Androhung von Ausgleichsmassnahmen fordern würde.» (S. 725) Ausgleichsmass-nahmen müssten verhältnismässig sein: Fragt sich, wie solche bei einer europäischen Strommangellage zu definieren wären?
Artikel 10 zählt die wichtigsten Beteiligungen bei EU-Agenturen auf: ElCom bei der ACER, Swissgrid bei ENTSO-E, VNB bei EU DSO Entity (Distribution System Operator, DSO). Das Teilnahmerecht ergibt sich aus der Übernahme der entsprechenden EU-Rechtsakte in Anhang 1 und dem Abkommensprinzip, wonach die Schweiz und ihre Akteure gleich wie die Mitgliedstaaten und deren Akteure behandelt werden. Doch bei ACER räumt man ein, dass ElCom «als Regulator eines Nicht-EU-Mitgliedstaats kein Mitentscheidungs- und Stimmrecht hat.» Das wäre auch bei Swissgrid und ENTSO-E so. Gut möglich, dass nach einem Ja zum EU-Vertragspaket sehr schnell die Forderung nach dem EU-Beitritt kommen wird, damit die Bundesverwaltung in allen Agenturen «mitreden» kann.
FRAGEN AN DEN BUNDESRAT
Weshalb will die EU das Stromabkommen unbedingt an Institutionelle Elemente binden? Die Fördermengenberechnungen und Koordinationen sind technischer Natur und haben eigentlich nichts mit Marktzugang zu tun.
In der Bundesrätlichen Botschaft steht: «Nicht aufgeführte EU-Rechtsakte sind nicht Teil des Geltungsbereichs respektive des Stromabkommens. Die Schweiz hat mit dem Stromabkommen in keiner Weise eine Pflicht, Vorgaben von aktuell bestehenden, aber in den Anhängen nicht aufgeführten Rechtsakten der EU anzuwenden. Die dynamische Rechtsübernahme darf den Geltungsbereich des Abkommens nicht ändern.» Was macht Sie so sicher, da fürs Stromabkommen ja die dynamische Rechtübernahme gilt?
Bezüglich Beihilfen in der Botschaft (S. 727): «Umgekehrt ist auch nicht ausgeschlossen, dass diese Beihilfen später, nach Ablauf der sechs bzw. zehn Jahre, unzulässig werden, zum Beispiel wegen einer neuen Rechtsgrundlage»: Bring dies nicht den Schweizer Service public in Gefahr?
Artikel 11 besagt, dass die Schweiz weiterhin berechtigt sei, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Wasserkraft zu regeln – «unter Vorbehalt des gemäss diesem Abkommen anwendbaren Rechts». Wie ist dieser Zusatz genau zu verstehen?
Was bedeutet «völkerrechtlich abgesicherte» Stromimporte im Notfall?
Juni 2026, ear